Liefertermin
Ein kalendermäßig fest zugesagter Liefertermin, z.B. »bis zum 30. Juni 2023«, ist verbindlich und setzt  den Verkäufer bei verspäteter Lieferung in Verzug. Zusagen, wie »voraussichtlich in der 26. Kalenderwoche« oder »ca. Anfang Juni« sind hingegen keine festen Lieferzusagen, sondern vage Versprechen. Diese werden zugunsten des Käufers in der Regel keine Rechtsfolgen auslösen. Scheitert der erste Urlaubstörn mit der Familie an einer verspäteten Lieferung, ist dies sehr ärgerlich. Regelmäßig schreiben eine Werft oder ein Händler für den Fall des Lieferverzugs den Vorbehalt einer Überschreitung der Lieferzeit in ihren AGB fest. 

Übergabe
Die Übergabe des Bootes ist ein wichtiges Ereignis, denn erst jetzt erwirbt der Käufer Eigentum am Boot.  Mit der Übergabe beginnen auch die Fristen für die Gewährleistung und sofern gegeben, auch die der Garantiezusagen. Die Übergabe sollte an Hand eines ausführlichen Übergabeprotokolls erfolgen, das von beiden Seiten unterzeichnet wird. Dem Käufer rate ich dringend an, sich auf die Übergabe gut vorzubereiten und diese nicht alleine, sondern mit kompetenter Begleitung durchzuführen. Alle wesentlichen Prüfungspunkte  wie Rumpf, Unterwasserschiff, Motor, rollendes Gut, Ausstattung, Interieur etc. sollten fotografisch, z.B. per Handy, festgehalten werden. Alle technischen Funktionen sind vollständig und gründlich zu prüfen und dies vor allem im Wasser! Die Bootspapiere sollten mit der Übergabe dem Käufer vollständig ausgehändigt werden. Eine werftneue Yacht bedarf oft einer Nachbesserung! Planen Sie daher nach der Übergabe einer werftneuen Motor- oder Segelyacht immer einen großzügig bemessenen Zeitraum ein, um bei der Übergabe erkannte oder auch zunächst nicht erkannte Mängel noch durch die Werft oder den Händler nachbessern zu lassen, bevor Sie auf ihren ersten Urlaubstörn gehen.

Gewährleistung
Mit Übertragung des Eigentums am Boot an den Käufer verpflichtet sich der Verkäufer, die Gewähr für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängel zu übernehmen. Jede funktionale oder optische Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ist ein Sachmangel. Der Käufer eines Neubootes hat, mit der Übergabe des Bootes beginnend, 2 Jahre lang Zeit, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Der Gesetzgeber hat diese 2-Jahresfrist verbraucherfreundlich zwischen den Parteien  geteilt. Im ersten Jahr wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel nicht bestand hat. Im 2. Jahr erfolgt die sogenannte Beweislastumkehr. Nunmehr trägt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels. Diese Beweisführung ist meist nur unter Hinzuziehung eines Bootssachverständigen möglich. Der Käufer kann grundsätzlich innerhalb der 2-Jahresfrist selbst entscheiden, wann er die Beseitigung des Mangels fordert. Er ist allerdings gut beraten, dieses bereits im ersten Jahr zu tun, will er der Beweislastumkehr entgehen. Die Beweislast zu Lasten des Verkäufers im 1. Jahr greift selbstverständlich nicht bei Mängeln, die offensichtlich erst nach der Übergabe aufgetreten sein können. In diesen Fällen könnte ein Gewährleistungsanspruch nur dann noch bestehen, wenn die Ursache für diesen Mangel bereits bei Übergabe technisch angelegt war. Neben Sachmängeln gibt es auch noch Rechtsmängel. Das Boot ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte am Boot keine Rechte geltend machen können. Der häufigste Rechtsmangel ist der sogenannte Eigentumsvorbehalt der Werft oder der Geschäftsbank des Händlers.

Nachbesserung, Nachlieferung, Nacherfüllungsort
Liegt am Boot ein Sachmangel vor, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Scheitert diese, hat der Käufer nun das Wahlrecht zwischen Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und/oder Schadensersatz. Ein streitträchtiger Punkt ist der Ort, an dem die Nachbesserung zu erfolgen hat; am Liegeort des Bootes oder beim Bootshändler. Kleinere Mängel werden sinnvollerweise am Liegeort behoben. Die Aufwendungen und notwendigen Transportkosten an den Ort der Nachbesserung hat der Händler zu tragen.

Garantie
Über die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung hinaus können die Werft oder der Händler eine freiwillige Garantieerklärung abgeben, die inhaltlich oder zeitlich sogar über die Gewährleistung hinausgeht. Um die Werthaltigkeit einer Garantie zu erfassen, muss sie unbedingt genau gelesen werden. Zulieferer von im Boot verbauten Aggregaten geben zusätzliche Garantieerklärungen ab. Eine kostenpflichtige Garantieversicherung, mit der die gesetzliche Gewährleistung verlängert wird, kann im Einzelfall interessant sein.​​​​​​​

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