Auf dieser Seite: Kauf im EU-Ausland, EU-Umsatzsteuer, Kauf im Nicht-EU-Ausland, Zoll, EU-Einfuhrumsatzsteuer, EU-Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung)
Kauf im EU-Ausland
Beim Erwerb eines Bootes innerhalb der EU gilt ein harmonisiertes Rechtssystem. Sicherlich gibt es landesspezifische Unterschiede, die sich aber vor allem in den Gerichtsverfahren der verschieden Systeme auswirken. Beim Kauf eines Bootes aus einem anderen EU-Staat spricht man vom innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Mehrwertsteuer muss also in dem Land bezahlt werden, in dem es gekauft und ausgeliefert wird. Das Gegenstück hierzu ist die »innergemeinschaftliche Lieferung«. Kauft ein Deutscher ein Boot in Frankreich und lässt sich dieses in Italien ausliefern, so muss die Mehrwertsteuer in Italien entrichtet werden. Dieses Prinzip gilt einheitlich in der EU, um eine Umsatzbesteuerung im Staat des Endverbrauchs zu erreichen. Boote, die innerhalb der EU hergestellt wurden, gelten als Unionsware und verlieren diesen Status nicht, es sei denn, dass sie länger als 3 Jahre durchgehend die EU verlassen haben.

Aus unerklärlichen Gründen verschwinden immer wieder Kaufbelege und Nachweise über gezahlte Mehrwertsteuer. Alle Käufer eines neuen Bootes sind gut beraten, alle für das Boot wichtigen Unterlagen im Original stets an Bord haben und die Kopien an einem anderen Ort zu verwahren. Die digitale Erfassung und Speicherung in einer Cloud sind heute das probate Mittel, unangenehme Situationen zu vermeiden.
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Kauf im Nicht-EU-Ausland
Kaufen Sie ein Boot außerhalb der EU, z.B. in den USA, ist besondere Vorsicht geboten. Der in Deutschland agierende Makler übernimmt zwar in der Regel im Auftrag des Käufers die Organisation des Transports sowie der Verzollung und die Anmeldung der Einfuhrumsatzsteuer. Gleichwohl kommt der Kaufvertrag mit dem ausländischen Verkäufer nach dessen Landesrecht zustande.  Ansprüche aus dem Kaufvertrag, z.B. der Gewährleistung und der Herstellergarantie, müssen dann gerichtlich im Ausland durchgesetzt werden, sofern sie nach dem dort gültigen Landesrecht überhaupt bestehen.

Wollen Sie ein Boot aus dem Nicht-EU-Ausland in der EU betreiben, bedarf das Boot zwingend der EU-Konformitätserklärung und der zugehörigen CE-Plakette. Diese muss vor der ersten Inbetriebnahme innerhalb der EU vorhanden sein. Eine Überführung des Bootes über See ins EU-Gebiet ist daher ohne die erfolgreiche Konformitätsprüfung nicht möglich. Besitzt das erworbene Boot keine EU-Konformitätserklärung, muss es von einem akkreditierten Zertifizierungsunternehmen nachzertifiziert werden. Umfangreiche technische Unterlagen zum Boot müssen hierfür vorhanden sein bzw. beigebracht werden. Oft werden dann zur Erreichung der CE-Zertifizierung erhebliche technische und möglicherweise kostspielige Änderungen am Boot erforderlich.

Noch mehr als beim Inlandskauf ist beim Auslandskauf besondere Vorsicht bei der Kaufpreiszahlung geboten. Hier gilt stets die Regel: »Geld nur gegen Ware«. Von ungesicherten Anzahlungen kann ich grundsätzlich nur abraten. Kommt der Kauf nicht zustande, sind im Vorfeld geleistete Zahlungen im Ausland kaum noch zurückzuholen. Eine Absicherung der Kaufpreiszahlung ist z.B. über ein anwaltliches Treuhandkonto möglich.

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