Der Neukauf eines Motor- oder Segelbootes findet in der Regel bei einem Händler oder auf einer Bootsmesse statt. Werften wie Händler brillieren mit marketingoptimierten Hochglanzbroschüren. Zeitlich beschränkte Sonderangebote, die nicht selten deutlich über dem üblichen Rabatt liegen, sollen Sie als Kunden unter Zugzwang setzen, einen Kaufvertrag oder eine Bestellung verbindlich zu unterschreiben. Geschieht der Kauf  womöglich gemeinsam mit dem Partner, so scheidet dieser später als Zeuge für die vielen und eventuell nicht eingehaltenen Anpreisungen des Verkäufers aus. Handelt es sich um ein bereits fertiggestelltes Boot aus dem Serienbau, wird ihnen ein Kaufvertrag vorgelegt. Wird ein Boot nach individuellen Wünschen des Kunden entworfen und gebaut (Unikat) ist es grundsätzlich ein Werkvertrag.

Der Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag unterliegt gesetzlichen Regelungen. Er verpflichtet den Verkäufer, ein bereits existierendes Boot an den Käufer zu übergeben und ihm so das Eigentum zu verschaffen. Bestandteil eines Kaufvertrages sind regelmäßig die »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGB), auch Lieferbedingungen genannt. Ihr Sinn ist es, gesetzliche Regelungen zu ändern oder zu ergänzen und dies leider auch oft zum Nachteil des Käufers. Die AGB sollten daher unbedingt vor einer Vertragsunterzeichnung gelesen und geprüft werden. Wirksam werden AGB in ihrer jeweiligen Fassung, wenn sie bei Unterzeichnung bereits Bestandteil des Vertrages waren und vom Käufer auch zur Kenntnis genommen werden konnten. Bei einer späteren Zusendung der AGB, z.B. mit der ersten Teilzahlungsrechnung oder bei Übergabe des Bootes,  werden diese nicht wirksam. Der in AGB oft zum Schluss enthaltene Satz: »Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.« bedeutet, dass Zusagen und Versprechungen des Verkäufers aus dem Verkaufsgespräch, die sich nicht im Kaufvertrag wiederfinden, unverbindlich und rechtlich nicht einforderbar sind. Alle wichtigen, mündlichen Absprachen und Spezifikationen, die z.B. auch nicht einem Prospekt zu entnehmen sind, sollten daher als Nebenabsprachen schriftlich festgelegt werden. AGB sind kein Gesetz, sondern nur Wunschregelungen der Werft oder des Händlers für den Verkauf und daher grundsätzlich und in einzelnen Punkten auch verhandelbar. Eventuelle Unklarheiten sollten im Verkaufsgespräch geklärt werden. Zudem halten AGB einer richterlichen Inhaltskontrolle oft nicht Stand. Hierauf kann man allerdings nicht blind vertrauen. ​​​​​​​
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Der  Werkvertrag
Wird ein Boot nach den individuellen Wünschen des Kunden entworfen und gebaut (Unikat), gilt nicht das Kaufvertrags-, sondern das Werkvertragsrecht. Beide Vertragstypen rechtssicher zu unterscheiden, ist teilweise schwierig. Ein Bootshändler legt dem Käufer einer neuen Serienyacht idR. keinen Kaufvertrag, sondern ein Formular zur Auftragserteilung bzw. zur Bestellung des Bootes vor. Hat der Händler diesen Auftrag von der Werft bestätigt bekommen, folgt eine Auftragsbestätigung. Erst jetzt gilt der Vertrag als verbindlich geschlossen.

Absicherung der Kaufpreiszahlung
Ob hinter den großen Werbetafeln renommierter Bootsmarken ein kapitalstarkes Unternehmen steckt oder eines in finanzieller Not, werden Sie nicht erkennen können. Daher empfehle ich die Absicherung von Zahlungen über ein anwaltliches Treuhandkonto. Der Verkäufer erhält vom Käufer hinterlegte Beträge erst nach Prüfung vereinbarter Voraussetzungen. Im Gegenzug kann sich Werft oder Händler über das Vorhandenseins des Kaufpreisbetrages sicher sein und kann ggf. sogar hierauf eine Bankenfinanzierung absichern.

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