Auf dieser Seite: Amtliches Kennzeichen, amtlich anerkanntes Kennzeichen = Internationaler Bootsschein (IBS), Schiffsregister, Binnenschiffsregister, Schiffsbrief, Seeschiffsregister, Schiffsmessbrief, Schiffszertifikat
Amtliches Kennzeichen
Motorboote mit einer Motorleistung von mehr als 2,21 kW (3 PS) und Segelboote ohne Motor über 5,50 m Rumpflänge müssen auf allen deutschen Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtstraßenordnung gilt, ein Kennzeichen führen. Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen Buchstaben und Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Bootes  anzubringen. Anträge auf ein amtliches Kennzeichen können bei allen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern oder deren Internetseiten gestellt werden. Der dann zugehörige Ausweis über das »Kleinfahrzeugkennzeichen« ist an Bord mitzuführen
Amtliche anerkanntes Kennzeichen
Um die von Staat zu Staat unterschiedlichen Bootsdokumente zu vereinheitlichen, wurde von den europäischen Staaten, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) angehören, der Internationaler Bootsschein (IBS) eingeführt  Er wird deutschen Bootseignern sowie ausländischen Bootseignern mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Für die Erteilung dieses amtlich anerkannten Kennzeichens wurden 
der Deutschen Segler-Verband e. V. (DSV)sowie die Landkreise ermächtigt.
Seit  November 2016 ist für die Beantragung des IBS der Nachweis der EU-Konformität (CE-Zeichen) nicht  mehr erforderlich. Der Nachweis muss allerdings weiterhin an Bord mitgeführt werden. Beim Verkauf des Bootes ist er verpflichtend dem Käufer auszuhändigen. Ich empfehle bei der Beantragung des IBS  eine Kopie der CE-Konformitätserklärung für eine digitale Erfassung mit einzureichen. Als Reisedokument darf der IBS bei Grenzübertritt nicht älter als zwei Jahre sein. Italienreisende (speziell Gardasee) können mit dem IBS ein »Certificato« erhalten.

Geltungsdauer
Amtliche und amtlich anerkannte Kennzeichen gelten unbefristet, sofern sich die Angaben nicht geändert haben. Änderungen der Bootsdaten, der Eigentumsverhältnisse oder der Anschrift des Eigentümers müssen unverzüglich der ausstellenden Stelle mitgeteilt werden. Bei einem Wechsel des Eigentümers geht das Kennzeichen auf den neuen Eigner über, daher muss der IBS auf diesen umgeschrieben werden.

Schiffsregister
Abhängig vom überwiegenden Fahrtgebiet und der Bootsgröße müssen oder können Sportboote in einem See- oder Binnenschiffsregister eingetragen werden, aber jeweils nur in einem Register. Die Zuständigkeit der Register richtet sich nach dem Heimathafen, der sich in Deutschland befindet und bei überwiegender Auslandfahrt gleich dem Registerort sein sollte.  Eingetragene Sportboote müssen ihren Schiffsnamen an jeder Seite des Bugs und den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren, fest angebrachten Schriftzeichen führen.

Binnenschiffsregister, Schiffsbrief
Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von mehr als 10 m³ werden in das Binnenschiffsregister eingetragen werden. Boote ab einer Wasserverdrängung ab 5 m³ werden auf Wunsch eingetragen. Der Schiffsbrief ist die zugehörige Urkunde. Die Binnenschiffsregistrierungsnummer und der Zusatzbuchstabe B ergeben das Amtliche Kennzeichen des Schiffes. Die Deutschen Binnenschiffsregister werden von hierfür bestimmten Amtsgerichten geführt.

Seeschiffsregister, Schiffsmessbrief, Schiffszertifikat
In der Bundesrepublik müssen alle Seeschiffe mit einer Rumpflänge von mehr als 15 Metern in das Seeschiffsregister (SSR) eingetragen werden. Bei kürzeren Schiffen ist eine Eintragung freiwillig. Die Seeschiffsregister werden in Deutschland von einigen Amtsgerichten geführt. Die im Schiffszertifikat eingetragene Seeschiffsregisternummer gilt bei Binnenfahrten als amtliches Kennzeichen. Alternativ kann auch das vom Register erteilte Unterscheidungssignal als amtliches Kennzeichen für die Binnenfahrt verwendet werden. Haben Sie im Ausland ein Schiff erworben, das dort in ein Schiffsregister eingetragen ist, ist die Löschung für die Eintragung in ein deutsches Schiffsregister zwingend notwendig. Eine weitere Voraussetzung für die Eintragung in ein Seeschiffsregister ist der vom BSH ausgestellte international anerkannte Schiffsmessbrief. Abhängig von der Länge des Sportbootes werden hierzu zwei Verfahren angewendet. Bei Sportbooten unter 24 m Länge wird eine vereinfachte Vermessung durchgeführt. Sie beschränkt sich auf die Feststellung der Länge. Unterstützt durch Zeichnungen, Informationen des Antragstellers und Angaben von Sportbooten des gleichen Serientyps wird ein zweisprachiger Schiffsmessbrief ausgestellt, der außerdem noch andere Identitätsmerkmale wie Baunummer, Baustoff, Motortyp, Leistung und Motorseriennummer enthält. Als Dokument über die Registereintragung erhält der Eigentümer das Schiffszertifikat, in dem sein Eigentum am Sportboot und das Recht zum Führen der Bundesflagge bescheinigt sind.

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