Kauf im EU-Ausland, Nachweis der gezahlten Mehrwertsteuer, Rückware, Kauf im Nicht-EU-Ausland, Eigenimport, Zoll, EU-Einfuhrumsatzsteuer, EU-Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung), Rückware​​​​​​​
weitere Punkte zum Thema »Kauf Gebrauchtboot« sind:
Kauf im EU-Ausland
Die meisten gebrauchten Boote werden heute über internationale Verkaufsforen im Internet angeboten. Private wie Profis bieten hier eine große Zahl unterschiedlichster Modelle weltweit an. Das riesige Angebot und die Preise sind oft sehr verlockend. Allerdings erfordert die Besichtigung eines Bootes im Ausland eine weite Anreise. Diese kostet Zeit und Geld und zwar auch dann, wenn das Angebot nicht überzeugt. So kann es sich lohnen, auf der Erkundungsreise gleich mehrere Boote nacheinander zu besichtigen. Zudem ist es für den bootstechnisch unerfahrenen zukünftigen Eigner sinnvoll, die Expertise eines Bootssachverständigen einzuholen. Für die rechtliche Beurteilung des Kaufvertrages nach nationalem Recht empfehle ich unbedingt die anwaltliche Beratung.. Kommt es dann zum Kauf, fallen weitere Kosten für die Überführung des Bootes ins Heimatrevier an. Sogar innerhalb der EU ist die Ausfuhr oder Einfuhr möglichen zusätzlichen Formalitäten unterworfen. Diese sollten möglichst im Vorfeld bekannt sein«. 

Mehrwertsteuer
Das Merkblatt über die Zollbestimmungen der EU besagt: »Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von dort ansässigen Bewohnern genutzt werden sollen, müssen sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, d. h. die Mehrwertsteuer muss in einem der EU-Mitgliedstaaten entrichtet worden sein.

Besenrichtlinie
Die sogenannte »Besenrichtlinie« besagte, dass für alle vor 1985 hergestellten Boote der Nachweis der gezahlten Mehrwertsteuer nicht notwendig sei. Diese Richtlinie wurde abgeschafft. Die Nachweispflicht betrifft also seither alle Boote.

Nachweis der Mehrwertsteuer
Als neuer Schiffseigner eines Gebrauchtbootes, das bereits mehrere Vorbesitzer hatte oder unter unterschiedlichen Flaggen gefahren ist, sind Sie für den Nachweis verantwortlich, dass für Ihr Boot jemals Mehrwertsteuer in einem EU-Land bezahlt wurde. Ein für den Nachweis EU-weit einheitliches Dokument existiert nicht. Je nach EU-Mitgliedsland kann für Boote im Falle einer Kontrolle durch Zoll-, Finanz- oder Hafenbehörde der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer verlangt werden. Es bleibt dann den Behörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichend anerkannt werden und welche nicht.

In der Regel sind das diese:
> > die Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer,
> > die Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt,
> > Verzollungsunterlagen,
> > ein vom deutschen Zoll abgestempeltes Formular T2L, das den »Unionscharakter« des Bootes bescheinigt. Das heißt, das Boot wurde in der EU gebaut und ausschließlich in der EU verkauft – hat also die EU niemals verlassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Boot vom Zoll in Augenschein genommen wird, sich also in Deutschland befinden muss.

Also Finger weg von allen Yachten und Booten, bei denen kein eindeutiger Nachweis möglich ist! Bei Angebotsanzeigen für gebrauchte Boote sollten Sie stets auf die Angaben zur  Mehrwertsteuer achten. Auch sollten sich diese im Kaufvertrag wiederfinden. Im Zweifel empfehle ich bei allen zoll- und steuerrechtlichen Fragen, eine auf den Bootskauf spezialisierte Anwaltskanzlei zu Rate ziehen. Auch Behörden wie der Zoll sind zur Auskunft verpflichtet.

Rückware
War ein Boot mehr als 3 Jahre dauerhaft außerhalb der EU, gilt es nicht mehr als zoll- und steuerfreie »Rückware«. Bei der Rückkehr in die EU fallen dann im Einfuhrland erneut  Einfuhrabgaben an, bemessen nach dem aktuellen Zeitwert. In der Praxis kommt es eher selten vor, dass ein außerhalb Europa stationiertes Boot nicht gelegentlich mal den Hafen eines EU-Landes anläuft. Ich empfehle dann, dies vorsorglich durch eine Eintragung in das Logbuch (Stempel vom Hafenamt) sowie durch Tank- oder Reparaturrechnungen zu belegen. Um dieser 3-Jahres Regelung gerecht zu werden, sollte man sich die Abfahrt beim Zoll über das INF 3 Formular bestätigen lassen. Damit wird das Datum der Ausreise aus der EU festgehalten und bei der Wiedereinreise in die EU herangezogen. Anwaltliche Hilfe ist auch hier angeraten.

Kauf im Nicht-EU-Ausland
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein gebrauchtes Boot außerhalb der EU, also in einem so genannten Drittland, gekauft wird. Die Käuferrechte sind meist eingeschränkt; die Einfuhr und Zulassung in der EU ist regelmäßig sehr aufwendig. Um die Risiken eines Kaufs im Drittland einzuschätzen, empfehle ich, unbedingt im Vorfeld eine anwaltliche Beratung einzuholen. Kaufen Sie das Gebrauchte über einen deutschen Makler, übernimmt dieser zwar im Auftrag des Käufers regelmäßig die Organisation des Transports, der Verzollung und der Anmeldung der Einfuhrumsatzsteuer. Der Kaufvertrag selber kommt aber mit dem ausländischen Verkäufer nach dessen Landesrecht zustande. Ansprüche aus dem Kaufvertrag, insbesondere Gewährleistungsansprüche, müssen im Streitfall, sofern sie nach dem Landesrecht überhaupt bestehen, gerichtlich im Ausland durchgesetzt werden.

EU-Konformitätserklärung (CE-Kennzeichen)
Der Käufer eines Gebrauchtbootes aus einem Drittland wird selbst zum EU-Importeur. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Beschaffung der EU-Konformitätserklärung (CE-Kennzeichen), und zwar vor der ersten Inbetriebnahme innerhalb der EU. Eine Überführung des Bootes über See ins EU-Gebiet ist ohne die erfolgreiche Konformitätsprüfung durch ein akkreditiertes Zertifizierungsunternehmen nicht zulässig. Hierfür müssen umfangreiche technische Unterlagen zum Boot vorhanden sein bzw. beigebracht werden. Zur Erreichung der CE-Zertifizierung können dann erhebliche technische Änderungen am Boot erforderlich sein, was zu erheblichen Mehrkosten führt.​​​​​​​
Zoll, EU-Einfuhrumsatzsteuer
Führt eine in der EU lebende Person ein Boot aus einem Nicht-EU-Land in die EU ein, liegt ein Zollvorgang vor. Die Einfuhrabgaben setzen sich je nach Art und Größe des Bootes aus 1,7 oder 2,7 % Zoll plus 19 % Einfuhrumsatzsteuer zusammen und werden auf den aktuellen Zeitwert berechnet.
Der Zollsatz (nicht die Einfuhrumsatzsteuer!) kann entfallen, wenn das Boot nachweislich in einem Land gebaut wurde, mit dem die EU Abkommen über Zollerleichterungen geschlossen hat – wie z.B. Norwegen, Schweiz, Türkei oder Kroatien. Für den Erlass der Zollgebühren ist die sogenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in Verbindung mit einem Herstellernachweis der Bauwerft erforderlich. Die hierfür notwendigen Formalitäten müssen bereits vor Bootsimport nach Deutschland geklärt sein. Auskünfte und Empfehlungen zur Vorgehensweise zu diesem Thema gibt der deutsche Zoll.
Die Einfuhr des Bootes muss immer im ersten Land der EU, das auf dem Land- oder Seeweg erreicht wird, angemeldet (deklariert) werden. Der Zollvorgang selbst kann an der Grenze oder dort, wo das Boot stationiert werden soll, erledigt werden. Dies muss nicht das Wohnsitzland des Besitzers sein, denn das Boot kann nur dort verzollt werden, wo es sich physisch auch befindet. Es kann also kein Boot, das z.B. in Spanien eingeführt wurde und liegt, in Deutschland verzollt werden. Beide Abgabearten richten sich nach der Zollwertermittlung, also dem für das Boot tatsächlichen oder zu zahlenden Preis.

Absicherung der Kaufpreiszahlung
Noch mehr als beim Inlandskauf ist beim Auslandskauf besondere Vorsicht bei der Kaufpreiszahlung geboten. Von ungesicherten Anzahlungen rate ich grundsätzlich ab. Kommt der Kauf nicht zustande, sind Anzahlungen im Ausland kaum noch zurückzuholen. Eine Absicherung der Kaufpreiszahlung kann über ein anwaltliches Treuhandkonto erfolgen.

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