Auf dieser Seite: Kauf Gebrauchtboot, Kauf beim Händler, Gewährleistung, Inzahlungnahme altes Boot, Absicherung der Kaufpreiszahlung
Das Gebrauchtboot
Ein in gutem Zustand befindliches Gebrauchtboot kann in der Regel sofort übernommen und eingesetzt werden. Der im Vergleich zum Neukauf deutlich niedrigere Preis erlaubt den Aufstieg in eine höhere Bootsklasse. Der Nebeneffekt der Nachhaltigkeit ist allemal gut. Sportboote sind technisch hoch komplexe Güter. Will man die Risiken des Gebrauchtbootkaufs belastbar beurteilen, braucht man ein großes Maß an Sachverstand. Für die Prüfung des technischen Zustands des Bootes sowie für eine spätere Beweisführung empfehle ich unbedingt die Hinzuziehung eines Bootssachverständigen. Den rechtlichen Bereich, vor allem den Kaufvertrag, sollten Sie von einem auf den Bootskauf spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Kauf beim Händler
Der professionelle Bootshändler präsentiert sein Angebot gebrauchter Boote meist im gepflegten und aufgehübschten Zustand. Findet die Besichtigung des Bootes in den Ausstellungshallen des Händlers statt, bedenken Sie, dass alle wichtigen Funktionen belastbar nur im Wasser getestet werden können. Ist ein Probeschlag jahreszeitlich nicht mehr möglich, empfiehlt es sich, im Kaufvertrag eine Testfahrt für den Saisonbeginn zu vereinbaren und zwar mit dem vertraglich erklärten Vorbehalt, bei Nichtgefallen wegen erheblicher Mängel noch vom Kauf zurücktreten zu können. Bedenken Sie immer, dass der Bootshändler Ihnen einen auf seine Rechtsvorteile ausgelegten Kaufvertrag vorlegen wird.
Gewährleistung Händler
Um Ihnen als Verbraucher Schutz vor bösen Überraschungen über Sach- und Rechtsmängel des gekauften Bootes zu gewähren, ist der Händler gesetzlich verpflichtet, mindestens ein Jahr lang für Mängel Gewähr zu leisten. Wurden nachträglich neue Geräte oder Aggregate im Boot verbaut oder wird Zubehör mitverkauft, können Gewährleistung und Garantie hierfür durchaus noch länger als ein Jahr bestehen. Zur Überprüfung empfehle ich, sich alle Anschaffungs- und Garantieunterlagen geben zu lassen. Die rechtlichen Anforderungen an eine rechtswirksame Mängelrüge sind hoch. Ich empfehle bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlichen Beistand. In jedem Fall sollte eine ausführliche Beschreibung des Mangels erfolgen und der Händler unter angemessener Frist zur Nachbesserung aufgefordert werden. Die Osmose-, Leckage- und Havariefreiheit sollten Sie sich ausdrücklich im Kaufvertrag zusichern zu lassen.
Inzahlungnahme des alten Bootes
Nicht selten folgt das Neue einem Alten. Dann besteht seitens des Käufers ein Interesse an einer Inzahlungnahme seines alten Bootes. Diese ist rechtlich kein eigenständiger Gebrauchtbootkauf. Die Parteien wechseln hier also nicht die Seiten. Der Bundesgerichtshof bezeichnet die Inzahlungnahme als „Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis“, also als ein einheitliches Rechtsgeschäft. Hiernach wird dem Käufer die sog. Ersetzungsbefugnis eingeräumt, sein Altboot für den vertraglich festgesetzten Teil des Kaufpreises an Erfüllung statt zu leisten. Dies klingt sehr einfach, ist es aber nicht immer. So können infolge einer Inzahlungnahme diverse rechtliche Probleme auftreten, z.B. wenn der Käufer nicht Alleineigentümer des Altbootes ist, also Dritte beteiligt sind, Mängel am Altboot auftreten oder dieses vor Übergabe, z.B. beim Transport, einen Schaden erleidet. Auch sind unzählige Mischformen bei einer Inzahlungnahme möglich, so dass im Einzelfall die rechtliche Einordnung einer Inzahlungnahme Probleme bereiten kann. Insofern empfehle ich auch an dieser Stelle, die Vertragslage zu prüfen und sich anwaltlich beraten zu lassen.
Absicherung der Kaufpreiszahlung
Auch beim Kauf eines Gebrauchtbootes geht es regelmäßig um viel Geld. Wie beim Neukauf ist es auch hier sinnvoll, Sicherungsmaßnahmen für die geforderte Kaufpreiszahlung zu treffen, z.B. durch Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung bzw. -anzahlung auf ein anwaltliches Treuhandkonto. Eine Insolvenz des Händlers kann auch hier zum Totalverlust des Geldes und zugleich des Bootes führen. (siehe Neukauf)