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Beauftragung einer Werft oder eines Bootsbauers
Jedes Boot bedarf der Wartung und benötigt früher oder später eine Reparatur. Müssen für die Ausführung des Auftrags an die Werft weitere Betriebe eingebunden werden, wie z. B. ein Segelmacher, so entstehen weitere Vertragsverhältnisse mit Dritten. Die Rechtslage wird für den Auftraggeber oft erschwert. Ich empfehle hier von Beginn an für klare rechtliche Verhältnisse zu sorgen.
Häufig scheuen Werft oder Bootsbauer davor zurück, Transparenz über die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen herzustellen. Befürchtet werden vorher nur schwer einschätzbare Unwägbarkeiten. Allen Beteiligten ist es daher zu empfehlen, die in Auftrag gegebenen Wartungs- und Reparaturarbeiten schriftlich und präzise zu fixieren. Nur so kann später im Konfliktfall festgestellt werden, wer für eine fehlgeschlagene Reparatur oder einen erweiterten Reparaturumfang verantwortlich ist. Ich empfehle stets, sich vor Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag geben zulassen. Für dessen Aufwand müssen Sie nur aufkommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bestehen Sie darauf, dass die Werft bei unvorhersehbarem Verlauf sowie weitergehenden Schäden oder sonstigen Abweichungen vom Kostenvoranschlag mit Ihnen eine schriftliche Abstimmung treffen muss. So werden spätere unerwartete Mehrkosten vermieden. Werfen Sie vor Beauftragung der Werft einen Blick in deren »Allgemeinen Geschäftsbedingungen«. Probleme bereitet regelmäßig das sogenannte Werkunternehmerpfandrecht. Im Streit über Reparaturpfusch, Auftragserweiterung oder überzogene Preise kann die Werft die Herausgabe des Bootes bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages oder einer gerichtlichen Klärung verweigern. Dem Auftraggeber läuft dann die Zeit, der Urlaub bzw. die Saison davon. Diese Rechtslagen sind ärgerlich, aber mit anwaltlicher Hilfe oft auch kurzfristig lösbar.
Mängelhaftung
Der Werkunternehmer, also die beauftragte Werft oder der ausführende Bootsbauer, ist verpflichtet, die Wartungs- und Reparaturarbeiten mangelfrei auszuführen. Bei dem sogenannten Werkmangel kann es sich um einen Sach- oder einen in der Praxis eher seltenen Rechtsmangel handeln. Zur Definition des Sachmangels verwendet der Gesetzgeber einen weiteren Rechtsbegriff, die sog. Beschaffenheit. Das Werk, also die in Auftrag gegebene Arbeit, ob Wartung oder Reparatur, muss also nach Fertigstellung entweder die vereinbarte, oder wenn nichts vereinbart wurde, die übliche und vom Besteller zu erwartende Beschaffenheit aufweisen. Letztere Voraussetzung ist vage formuliert und birgt viel Raum für unterschiedliche Interpretationen. Daher empfehle ich, den Umfang des Werkauftrags möglichst präzise und schriftlich zu vereinbaren. Liegt ein Werkmangel vor, muss dieser dem Werkunternehmer angezeigt werden, die Behebung des Mangels gefordert und hierfür eine angemessene Frist eingeräumt werden. Der Werkunternehmer kann dann wählen, ob er die mangelhaft ausgeführten Arbeiten nachbessert oder aber ein neues Werk herstellt. Verweigert der Werkunternehmer die sog. Nacherfüllung oder scheitert die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung, hat der Besteller die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
> er erhält das Recht zur Selbstvornahme. Er kann also den Mangel selbst beseitigen bzw. woanders beseitigen lassen und hierfür Aufwendungsersatz fordern.
> er kann vom Werkvertrag zurücktreten und dessen Rückabwicklung fordern.
> er kann die Werkvergütung mindern, also die Rechnung angemessen kürzen.
> er kann zudem Schadensersatz fordern.