Chartern mit Skipper und Crew, Crewvertrag, Mitsegelvereinbarung, Schadensmanagement, Schaden am eigenen Boot, Das Logbuch, Schaden an einem fremden Boot, Skipperhaftpflicht-, Kaution-, Reiserücktritt-, Auslandsreise-Kranken-, Unfallversicherung
Crewvertrag, Mitsegelvereinbarung
Regelmäßig obliegt es dem zukünftigen Skipper, im Traumrevier für die Crew die geeignete Yacht zu finden. Die Zahl renommierter Charterbasen ist groß. Ist das geeignete Boot zum Wunschtermin gefunden, empfehle ich zur Vorbereitung eines gemeinsamen Törns die genaue und verbindliche Klärung der rechtlichen Beziehungen, um streitträchtigen Unwägbarkeiten zu vermeiden. Mit dem sogenannten »Crewvertrag« oder einer »Mitsegelvereinbarung« wird der Zeitraum der Charter-Reise, die Benennung des Skippers, der Crewmitglieder und ihrer Aufgaben, sowie die Kosten exakt erfasst. Jedes Crewmitglied bestätigt dann mit Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.Der Crewvertrag alleine ist aber noch kein sicherer Hafen. Um Sie vor allen rechtlichen und finanziellen Untiefen zu schützen, haben Versicherer die sogenannte Charterversicherung aufgelegt. Hier werden unterschiedliche Pakete angeboten, aus denen Sie sich das passende aussuchen können. Teilt man die Kosten für ein solches Paket durch die Anzahl der Crewmitglieder, sind diese für den Einzelnen meist überschaubar, geben aber ein komfortables, sicheres Gefühl. ​​​​​​​
© Adobe Stock
Schadensmanagement​​​​​​​
Schaden am eigenen Boot
Die Übernahme des Bootes sollte mit Sorgfalt und in aller Ruhe erfolgen. Hierzu gibt es im Internet eine Fülle von Informationen und Listen, auf die verwiesen werden kann. Wichtig ist eine gründliche Kontrolle des Bootes vor Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls. Im Nachhinein werden Sie Schwierigkeiten haben, sich der Verantwortung für nicht entdeckte Mängel zu entziehen. »Das war schon« stimmt zwar möglicherweise, glaubt Ihnen aber keiner! Entsteht während Ihres Törns ein Schaden am Boot, sollten Sie umgehend telefonisch oder via Funk Kontakt zu ihrem Vercharterer aufnehmen. Berichten Sie ihm ausführlich, was geschehen ist. Viele Vercharterer tauchen bei Rückgabe ihre Boote zur Schadenskontrolle z.B. durch Grundberührung ab.
© bootsanwalt.de
Schaden an einem fremden Boot
Viele Chartercrews gehen davon aus, dass von ihnen mit dem Charterboot verursachte Schäden versichert sind. Dies ist aber keineswegs immer der Fall. Die vom Vercharterer regelmäßig abgeschlossene Kaskoversicherung tritt nämlich nur für den Schaden am eigenen Charterboot ein. Für Schäden an einem fremden Boot tritt hingegen nur die Haftpflichtversicherung ein. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist aber nicht in allen Ländern vorgeschrieben. Ohne Haftpflichtversicherung wird in der Regel der Verursacher zur Kasse gebeten.

Das Logbuch
Die Versicherer weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Führen eines Logbuches für ein seegängiges Schiff gesetzlich vorgeschrieben ist. Das schriftlich auf Papier zu führende Logbuch dient als chronologisches Protokoll aller täglichen Ereignisse, der Fahrtgeschwindigkeit, der zurückgelegten Strecke, der außergewöhnlichen Ereignisse (insbesondere auch Schäden), des Wetters und der Hafeneinfahrten. Es sollte zeitnah, eindeutig, wahrheitsgetreu und ohne jegliche Radierungen geführt werden, Streichungen sind erlaubt, das Durchgestrichene muss aber lesbar bleiben. Der Bootsführer trägt zwar die Verantwortung für das Logbuch, muss aber die Eintragungen zwangsläufig nicht selbst übernehmen, er zeichnet diese aber täglich ab.

Versicherung für Skipper und Crew

Skipperhaftpflichtversicherung 
Die Skipperhaftpflichtversicherung ist daher fast ein Muss. Sie deckt Schadenereignisse, die sich durch den Gebrauch der gecharterten Motor- oder Segelyacht und der Beiboote durch Skipper und Crew an Dritten ereignen. Versichert sind u.a. Schäden an anderen Booten, an Hafen- oder Steganlagen sowie Umweltschäden. Auch Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit am Charterschiff entstehen und nicht über die Kaskoversicherung des Vercharterers abgedeckt sind, sind inbegriffen. Weitere Bestandteile sind: Charterausfalldeckung, Beschlagnahmedeckung, Hotel- und Transportkostendeckung sowie Vermögensschäden.

Kautionsversicherung
Ein unschönes, aber immer wiederkehrendes Thema ist die Kaution. Vor allem immer dann, wenn sie droht, verloren zu gehen. Die im Schadensfall entstehenden Diskussionen sind dafür prädestiniert, innerhalb der Crew Unfrieden zu stiften. Beschädigt ein Crewmitglied einen Teil der Yacht, so müsste aus rechtlicher Sicht alleine dafür geradestehen. In der Praxis sieht dies jedoch anders aus, es gibt ja noch die Kaution und dann haften eben alle für den entstandenen Schaden. Der Umgang mit solchen Schäden sollte schon vor Antritt der Reise geklärt sein, und bitte schriftlich. Mit einer Kautionsversicherung, die im Schadensfall die Kosten übernimmt und die Kaution absichert, stehen Sie bei diesem Thema auf der sicheren Seite. Die Kosten hierfür sind gemessen am Verlust der Kaution gering.

Reiserücktrittsversicherung
Über eine solche Reiserücktrittsversicherung werden Sie sich freuen, wenn z. B. der nichtgewerbliche Skipper oder Teile der Crew krankheitsbedingt ausfallen und der geplante Törn nicht durchgeführt werden kann. Die Reiserücktrittsversicherung erstattet in solchen Fällen die vertraglich geschuldeten Stornokosten für Charter sowie An- und Abreise. Bei Abbruch der Reise die zusätzlich entstehenden Rückreisekosten sowie anteilige Charterkosten.

Auslandsreise-Krankenversicherung 
Die Auslandsreise-Krankenversicherung erstattet neben den Kosten für die ärztliche Behandlung, Arzneimittelkosten und Krankenhausaufenthalt auch den Krankenrücktransport ins Heimatland sowie die Überführungskosten im Todesfall. Eine Auslandsreise-Krankenversicherung und auch eine Unfallversicherung sind aber nur dann sinnvoll, wenn diese nicht bereits bestehen.

Unfallversicherung
Die Unfallversicherung bietet Schutz bei Todes- und Invaliditätsfällen inklusive zahlreicher Leistungen, die eine allgemeine Unfallversicherung nicht absichert. Versichert sind Skipper und Crew während der privaten Nutzung der Charteryacht, von Beibooten und Wassersportgeräten sowie bei Landgängen von bis zu 48 Stunden.

Back to Top