Amtliches Kennzeichen > > > Motorboote mit einer Motorleistung von mehr als 2,21 kW (3 PS) und Segelboote ohne Motor über 5,50 m Rumpflänge müssen auf allen deutschen Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtstraßenordnung gilt, ein Kennzeichen führen gemäß der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KIFzKV-BinSch). Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen Buchstaben und Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anzubringen. Anträge auf ein amtliches Kennzeichen können bei allen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gestellt werden. Die Internetadressen finden sie auf der Seite »nützliche Links«. Die Kennzeichen bestehen - ähnlich einem Autokennzeichen - aus einem oder mehreren Buchstaben und Ziffern, die das ausstellende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen lassen. Der Ausweis über das »Kleinfahrzeugkennzeichen« ist an Bord mitzuführen.
Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind:
> > Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten, z. B. Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen > > Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind > > Fähren > > ​​​​​​​schwimmende Geräte > > ​​​​​​​Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können (Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks) > > ​​​​​​​Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 Meter Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können, > > ​​​​​​​Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt, > > ​​​​​​​Beiboote, > > ​​​​​​​​​​​​​​Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, > > ​​​​​​​Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Amtlich anerkanntes Kennzeichen  > > > Der Internationale Bootsschein (IBS) wurde von den europäischen Staaten, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) angehören, zur Vereinheitlichung der bis dahin von Staat zu Staat unterschiedlichen Bootsdokumente erarbeitet. Er wird deutschen Bootseignern sowie ausländischen Bootseignern mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt.
Für die Erteilung dieses amtlich anerkannten Kennzeichens wurden die folgenden Stellen ermächtigt:
Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC)
Deutschen Motoryachtverband e. V. (DMYV)
Deutschen Segler-Verband e. V. (DSV) 
sowie die Landkreise ermächtigt.
Der IBS enthält die wichtigsten Daten des Bootes wie
> > ​​​​​​​Name und Anschrift des Eigners,
> > ​​​​​​​Beschreibung des Bootes (u. a. Name, Heimathafen, Hersteller),
> > ​​​​​​​Abmessungen des Bootes (Länge, Breite, Tiefgang, etc.),
> > ​​​​​​​Motorisierung (u. a. Anzahl der Motoren, Fabrikat, Motornummer(n)),
> > ​​​​​​​Funkausrüstung (u. a. Sender, Rufzeichen, Gerätenummer),
> > ​​​​​​​Beiboot und sonstiges Zubehör.
Wenn für das Boot auf den Namen des Antragstellers bereits eine nationale Registrierung, z.B. WSA vorliegt, kann dieses Kennzeichen bei Vorlage einer Kopie des Registrierungsdokuments im Internationalen Bootsschein eingetragen werden.
Die IBS-Nummer muss samt Kennbuchstabe A = ADAC | M = DMYV | S = DSV in mindestens 10 cm hohen arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Bootes angebracht sein.
Seit  November 2016 ist für die Beantragung des IBS der Nachweis der EU-Konformität (CE-Zeichen) nicht  mehr erforderlich. Der Nachweis muss allerdings weiterhin an Bord mitgeführt werden und ist beim Verkauf des Bootes verpflichtend auszuhändigen. Es wird daher empfohlen bei der Antragstellung des IBS  eine Kopie der Konformitätserklärung für eine digitale Erfassung mit einzureichen.
Als Reisedokument darf der IBS bei Grenzübertritt nicht älter als zwei Jahre sein. Italienreisende (speziell Gardasee) können mit dem IBS ein »Certificato« (https://www.dmyv.de/aktuelles/detail/certificato-fuer-den-gardasee/) erhalten.
Geltungsdauer > > > Amtliche und amtlich anerkannte Kennzeichen gelten unbefristet, sofern sich die Angaben nicht geändert haben. Änderungen der Bootsdaten, der Eigentumsverhältnisse oder der Anschrift des Eigentümers sind unverzüglich der ausstellenden Stelle mitzuteilen. Bei einem Wechsel des Eigentümers geht das Kennzeichen auf den neuen Eigner über, daher muss der IBS auf diesen umgeschrieben werden.
Jetbike, Jetski, Wasserbob etc. – Achtung! > > > Grundsätzlich hat der Eigentümer die freie Auswahl, von wem er sich das Kennzeichen ausstellen lässt. Eine Ausnahme gilt für so genannte Wassermotorräder, also Jetbike, Jetski, Wasserbob etc.  Diese müssen ein amtliches und dürfen kein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Die Nummer des für ein Wassermotorrad ausgestellten IBS darf somit auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen nicht als Kennzeichen benutzt werden.
Achtung! > > > Der IBS ersetzt nicht die von der zuständigen nationalen Behörde geforderten Dokumente und befreit die Fahrzeuge nicht von der Erfüllung der örtlichen Vorschriften, insbesondere nicht von der auf bestimmten Wasserstraßen geforderten technischen Untersuchung (z.B.: Bodensee, ungarischer Teil der Donau).
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