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Gewährleistung > > > Der Verkäufer ist – wie wir bereits festgestellt haben – verpflichtet, dem Käufer das Eigentum am Boot zu übertragen, und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Verkäufer leistet also per Gesetz die Gewähr für ein mangelfreies Boot.
Das Boot ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Mithin ist jede funktionale oder optische Abweichung ein Sachmangel. Ist das Boot z.B. entgegen der Vereinbarung anstatt mit einem klassischen Pflugscharanker aus Gusseisen mit einem modernen Bügelanker aus Aluminium ausgestattet, wäre dies ein Sachmangel, und zwar ungeachtet der Frage, ob nicht der Bügelanker sogar wertiger oder geeigneter ist. In einem solchen Fall könnte der Käufer überlegen, ob er den Sachmangel anzeigt oder nicht. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung des Käufers, einen Sachmangel gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Anders verhält es sich, wenn der Verkäufer versehentlich – also nicht wissentlich - das Boot besser und wertiger als vereinbart ausgestattet hat. In diesem Fall hätte der Verkäufer selbstverständlich das Recht, die Anker auszutauschen.
Das Boot ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte am Boot keine Rechte geltend machen können. Der wohl häufigste Fall eines Rechtsmangels dürfte der sog. Eigentumsvorbehalt z.B. der Werft oder der Geschäftsbank des Händlers sein. Solange noch Dritte Eigentumsrechte am Boot haben, kann der Verkäufer dem Käufer kein uneingeschränktes Eigentum übertragen. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, diesen Rechtsmangel zu beheben.
Zeigt sich nach der Übergabe ein Mangel am Boot, hat der Käufer beim Neubootkauf zwei Jahre lang Zeit, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Die Frist beginnt erst mit der Übergabe des Bootes, also nicht bereits mit Kaufvertragsschluss. Grundsätzlich kann der Käufer innerhalb dieser Zweijahresfrist selbst über den Zeitpunkt entscheiden, wann er die Beseitigung des Mangels fordert. In der Regel dürfte es sich aber empfehlen, dem Verkäufer den Mangel so früh wie möglich anzuzeigen. Denn grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels. Dieser Beweis ist aber meist nur sehr schwer zu führen. Daher hat der Gesetzgeber dem Käufer – sofern er Verbraucher ist, also das Boot als Privatmann gekauft hat – für das erste Jahr (Achtung: bis zum 31.01.2021 waren es nur 6 Monate) eine besondere, rechtliche Erleichterung zukommen lassen, die sogenannte Beweislastumkehr. Ein sehr scharfes Schwert! Diese bedeutet nämlich, dass gesetzlich vermutet wird, dass der Mangel am Boot der sich im ersten Jahr zeigt, bereits bei Übergabe des Bootes vorhanden war. Somit hat das ganze erste Jahr lang der Verkäufer den schwarzen Peter der Beweislast. Dem Verkäufer verbleibt es in diesen Fällen, nachzuweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. In der Praxis führen Händler aus diesem Grunde verständlicherweise zur eigenen vorsorglichen Beweisführung vor der Übergabe eine sachverständig protokollierte Übergabeinspektion durch.
Die Beweislastumkehr greift selbstverständlich nicht bei Mängeln, die offensichtlich erst nach der Übergabe aufgetreten sein können. In diesen Fällen könnte ein Gewährleistungsanspruch nur dann noch bestehen, wenn die Ursache für diesen Mangel bereits bei Übergabe technisch angelegt war.
Nach Ablauf des ersten Jahres nach Übergabe des Bootes läuft die Gewährleistung noch ein ganzes Jahr weiter. In diesem zweiten Jahr obliegt allerdings dem Käufer die Beweislast dafür nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Diese Beweisführung ist meist nur unter Hinzuziehung eines Bootssachverständigen möglich.
Liegt nun ein Sachmangel am Boot vor, hat der Käufer zunächst nach seiner Wahl einen Anspruch auf Nachbesserung oder auf Lieferung eines mangelfreien Bootes. Die zur Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, also z.B. Transportkosten hat der Verkäufer zu tragen. Diese Aufwendungen können z.B. bei einem Bootstransport von Köln nach Hamburg enorm hoch ausfallen.
In diesem Zusammenhang stellt sich stets die Frage, wo denn der Nacherfüllungsort ist, also wo die Nachbesserungsarbeiten durchzuführen sind, z.B. am Liegeort des Bootes oder am Geschäftssitz des Bootshändlers. Hier kommt es darauf an, ob dies bzw. was beim Kauf vereinbart worden ist. An dieser Stelle kommen oft wieder die AGB des Händlers ins Spiel. In der Regel versucht der Händler zu vereinbaren, dass die Nachbesserungsarbeiten an seinem Standort durchzuführen sind.
Nach einem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch kann die Nachbesserung als fehlgeschlagen angesehen werden, mit der Rechtsfolge, dass der Käufer nun das Recht hat, zwischen Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und/oder Schadensersatz zu wählen.
Garantie > > > Die Gewährleistung ist - wie oben ausgeführt - gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus kann die Werft oder auch der Händler freiwillig noch eine sogenannte Garantieerklärung – kurz: Garantie – abgeben. Sinn dieser Garantie ist es, die Überzeugung von der Qualität und Haltbarkeit des eigenen Produkts zum Ausdruck zu bringen. Zugleich bietet die Garantie eine Möglichkeit, sich von Wettbewerbern abzusetzen. Für den Käufer kann eine Garantie als zusätzlicher Kaufanreiz durchaus attraktiv sein. Dies ist sie aber nur, wenn sie inhaltlich oder zeitlich über die Gewährleistung hinausgeht und sie nicht von Maßnahmen, z.B. der Einhaltung von Serviceintervallen, Vertragswerkstätten etc., abhängig ist. Nicht nur die Werft, sondern auch deren Zulieferer können Garantieerklärungen abgeben, so z.B. über die Haltbarkeit des Motors. Um die Werthaltigkeit einer Garantie zu erfahren, ist es unbedingt erforderlich, die Garantiebestimmungen genau zu lesen. Teilweise werden auch kostenpflichtige Garantien angeboten, z.B. um die gesetzliche Gewährleistung zu verlängern. Dies kann im Einzelfall aber ganz interessant sein. Auch hier sollte der Käufer sich die Garantiebedingungen genau anschauen, um abwägen zu können, ob sich diese Zusatzausgabe tatsächlich für ihn loht.
Tipp: Die Sicherung aller für das Boot wichtigen Papiere, wie Kaufvertrag, Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, Garantieunterlagen, CE-Konformitätserklärung etc. in digitaler Form, ist neben der sicheren Aufbewahrung im Original das zeitgemäße und probate Mittel, sich vor einem Verlust zu schützen.