Der Kauf eines Gebrauchtbootes von Privat bietet grundsätzlich mehr Vor- als Nachteile. So ist unbedingt vorteilhaft, dass der Käufer einen persönlichen Eindruck des bisherigen Bootsbesitzers bekommt. Nur so wird eine Einschätzung über den wahren Zustand des Bootes möglich. Anders als beim Privatverkauf werden Gebrauchtboote des Bootshändlers für den Verkauf vorbereitet und für die Ausstellung aufgehübscht.  Zudem wird der Händler dem Käufer vor dem Kauf ungerne den Vorbesitzer benennen, um nicht zu offenbaren, falls er das Boot für kleines Geld in Zahlung genommen hat.

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Vor allem aber ist der Kauf von Privat in der Regel deutlich preiswerter als vom Händler. Der Privatverkäufer hat kaum Kosten und muss beim Verkauf keinen wirtschaftlichen Gewinn machen. Auch eine Mehrwertsteuer fällt nicht an. Zudem darf und wird er – und hier sind wir auch schon beim entscheidenden Nachteil des Privatkaufs – die Gewährleistung für das Boot ausschließen wollen. Grund hierfür muss nicht unbedingt ein Mangel am Boot sein. Verständlicherweise möchte der private Verkäufer nicht noch ein Jahr lang das Damoklesschwert der Gewährleistung über sich schweben haben.
Wenn nun der Privatverkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss besteht, kann es sich dennoch anbieten, zumindest bei einigen neuralgischen Punkten eines Gebrauchtbootes eine Zusicherung des Verkäufers zu erhalten, z.B. bezüglich der Osmose-, Leckage- und Havariefreiheit des Bootes. Auch für den privaten Verkäufer kann eine entsprechende Garantiezusage durchaus sinnvoll sein, wenn er hierdurch im Übrigen den Ausschluss der Gewährleistung verhandeln kann.
Oft ist auch der Aufwand einer Besichtigung des Bootes ein Thema. So fallen regelmäßig nicht unerhebliche Kran- und Transportkosten an, und zwar für eine Probefahrt, wenn das Schiff an Land steht, wie auch bei einer Untersuchung des Unterwasserschiffs, wenn das Schiff im Wasser liegt. Letztlich ist die Regelung der Kostentragung eine Verhandlungssache der Parteien. Empfehlenswert ist hier, zunächst eine kostenfreie Besichtigung des Bootes durchzuführen und, wenn danach noch konkretes Kaufinteresse besteht, sich über die Regelung der Kostentragung zu verständigen.
Anders als beim Händler, der stets einen auf seine Rechtslage abgestimmten Kaufvertrag vorbereitet hat, verfügt der Privatverkäufer oft allenfalls über ein Kaufvertragsmuster aus dem Netz. Es gibt keine gesetzliche Regel, nach der ein Kaufvertrag zwingend vom Verkäufer vorzulegen ist. Hier bietet sich daher die Gelegenheit für den Käufer, selbst einen vorbereiteten Kaufvertrag vorzulegen. Musterkaufverträge sind immer nur allgemein verfasst und nicht auf die Besonderheiten des Kaufs ausgerichtet. Daher ist ein anwaltlich auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittener Kaufvertrag hier die erste Wahl.
Leider gibt es auch auf dem Gebrauchtbootmarkt schwarze Schafe, so dass stets Vorsicht geboten ist. So kommt es bei Privatverkäufen immer wieder vor, dass gestohlene Boote zum Kauf angeboten werden. In diesem Fall hat der Käufer zwei Probleme: An einem gestohlenen Boot kann er kein Eigentum erwerben, so dass er das Boot an den wahren Eigentümer herausgeben muss und das gezahlte Geld ist in der Regel mitsamt dem Verkäufer - futsch!
Tipp: Es gibt die Möglichkeit, anhand der Angaben von Werft, Modell und Rumpfnummer (HIN, CIN oder heute WIN) zu überprüfen, ob das jeweilige Boot als gestohlen gemeldet worden ist, z.B. durch eine Recherche auf der Internetseite »stolenboats.info« . Bei Booten, die im Schifffahrtsregister eingetragen sind (verpflichtend bei einer Länge über 15m), sollte unbedingt die Eigentumslage im aktuellen Auszug des Schifffahrtsregisters geprüft werden.
Kauf im Internet / Fernabsatzgeschäft > > > Zunehmend werden gebrauchte Boote und Yachten von Händlern auf ihren Webseiten oder in Verkaufsforen wie z.B. ebay im Internet angeboten. Die Korrespondenz zu den Kaufverhandlungen erfolgt dann meist auch per Fernkommunikation, also z.B. per E-Mail, Instant Messenger, Telefon oder SMS. Wenn dann auch der Kaufvertrag über Fernkommunikation   abgeschlossen wird, wenn also kein persönlicher Kontakt zwischen den Vertragsparteien stattfindet, stellt das Gesetz den Verbraucher unter einen besonderen rechtlichen Schutz. Das wichtigste Schutzrecht ist das sogenannte Widerrufsrecht. Hiernach kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
In der Praxis des Gebrauchtbootskaufs erfolgen zwar oft die Verkaufsangebote über das Internet. Der Kaufvertrag wird hingegen erst nach erfolgter Besichtigung des Bootes geschlossen. In diesem Fall eines persönlichen Kontakts liegt kein Fernabsatzgeschäft vor.
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