„Hilfe, wir erben ein Schiff!“
Es muss ja nicht gerade die auf dem Trockendock dahinrostende „Stella di Mare“ aus der gleichnamigen Filmkomödie von Xaver Schwarzenberger sein, aber es kommt gar nicht so selten vor, dass sich Opa's Motor- oder Segelyacht im Nachlass befindet. Und was dann?
Nun, zunächst wäre zu klären, wer Erbe ist. Ohne eine gewillkürte Erbfolge, also Testament oder Erbvertrag, findet die gesetzliche Erbfolge statt. Hiernach sind Erben der Ehegatte neben den sog. Erben erster Ordnung, also den Kindern gefolgt von deren Kindern.
Liegt hingegen ein Testament oder ein Erbvertrag vor, ist die hierin getroffene Erbregelung vorrangig.
Der oder die Erben müssen dann – und zwar jeder für sich – innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalles bzw. des Testaments entscheiden, ob das Erbe angetreten oder lieber ausgeschlagen werden soll. Allzu viel Zeit hat also der Gesetzgeber den Erben für diese Überlegung nicht eingeräumt. Entscheidet sich der Erbe dafür, das Erbe anzutreten, muss er nichts weiter veranlassen. Nur,  wenn er das Erbe ausschlagen möchte, muss er aktiv werden und dies dem Nachlassgericht fristgemäß mitteilen.
So weit, so einfach.
Schwierig ist oft die Einschätzung des Nachlasses und seines Wertes. So kann nämlich der Nachlass auch überschuldet sein. Insbesondere Steuerschulden sind hier brandgefährlich. Bei einem werthaltigen Nachlass sind stets die anfallenden Erbschaftssteuern (30% des Erbschaftswertes) zu berücksichtigen. Diese Erbschaftssteuern sind mit ihrem Anfall, also mit Eintritt ins Erbe, zur Zahlung fällig. Die Finanzämter gewähren hier nur ungerne Zahlungsaufschub. Andererseits genießen Erben erster Ordnung Erbschaftssteuerfreibeträge, so z.B. derzeit Kinder des Erblassers in Höhe von 400.000 € und Enkel in Höhe von 200.000 €.
Erbt also der Sohn alleine und einzig eine schicke Segelyacht im Wert von 300.000 €, wird er keine Erbschaftssteuer zahlen müssen. Der Enkel hingegen wird als Erbe der Segelyacht nach Abzug seines Freibetrages Steuern auf einen Betrag von 100.000 € zahlen müssen, also iHv rund 33.000 €, und zwar sofort. Hierauf sollte der Erbe vorbereitet sein. Auch die laufenden und die aufgelaufenen Kosten – s.a. Unterhalt und mehr – sollten mit ins Kalkül einbezogen werden.
Probleme zeigen sich auch oft im Falle einer Erbengemeinschaft, wenn zwischen mehreren Erben keine Einigkeit über die Verwendung des Erbes erzielt werden kann. Der eine möchte das geerbte Boot gerne behalten; der andere möchte es gerne versilbern. Entzündet sich sodann ein Erbstreit, können mitunter Jahre vergehen, bis endlich eine Lösung oder ein Ergebnis gefunden wird. In dieser Zeit vergammelt das Boot im Hafen und verliert rasch seinen Wert. Wird letztlich in einer Erbengemeinschaft keine Einigkeit erzielt, verbleibt nur eine Teilungsversteigerung. Das Boot kommt dann sprichwörtlich »unter den Hammer« und der Versteigerungserlös wird unter den Erben verteilt. Klar ist, dass durch einen frühzeitigen, freien Verkauf des Bootes ein erheblich höherer Erlös hätte erzielt werden können.
Alle diese Probleme müssten nicht sein, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten das Schicksal seines Bootes durch eine testamentarische Regelung selbst bestimmt hätte. So kann er z.B. über ein Vermächtnis bestimmen, wer das Boot erben soll oder, ob das Boot durch einen Testamentsvollstrecker verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt werden soll.   
Übrigens: bootsanwalt.de steht auch in Erbrechtsfällen beratend zu Seite und ist bei der Aufsetzung einer maßgeschneiderten testamentarischen Regelung behilflich, gerne auch unter Einbeziehung ihres Steuerberaters und in Abstimmung mit Ihrem Notar.
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