Ein eigenes Boot ist und bleibt ein kostspieliges und leider oft nur ein kurze Zeit im Jahr genutztes Vergnügen. Was für ein krasses Missverhältnis, wenn man bedenkt, dass bei 100% Kosten die durchschnittliche Nutzungsdauer der meisten privaten Yachten unter 60 Tagen, also unter 17% liegt? Die für die Unterhaltung und Pflege des Bootes benötigte Zeit kommt hinzu. Ein ganz anderer Aspekt ist, dass man größere Boote meist gar nicht alleine steuern kann. Hier benötigt man einen »zweiten Mann« oder sogar eine Crew. Aus den genannten Gründen bilden sich nicht selten feste, langjährige Segelfreundschaften. Was liegt in solchen Fällen näher, als sich gemeinsam das große Traumboot anzuschaffen? Die meisten Großsegler werden von Eignergemeinschaften betrieben.
Die Eignergemeinschaft > > > Die Eignergemeinschaft, gesetzlich geregelt in den §§ 741 ff. BGB, ist die einfachste Form, zu mehreren Eigentum zu erwerben. Die dingliche Eignergemeinschaft entsteht einfach per Gesetz allein durch den gemeinsamen Kauf. Es bedarf also zur Entstehung einer Gemeinschaft noch nicht einmal eines Vertrages, wenngleich dies zu empfehlen ist. Gemeinsame Ziele oder eine bestimmte Zweckbindung sind bei der Gemeinschaft nicht erforderlich. Da jedem Teilhaber ein gleicher Anteil am Boot zusteht, wird auch von einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gesprochen. Die Besonderheit der Gemeinschaft ist, dass jeder Teilhaber der Eignergemeinschaft über seinen Bruchteil frei verfügen, also diesen sogar verkaufen kann. Die Verwaltung des Bootes steht hingegen allen Teilhabern nur gemeinschaftlich zu. Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, Kosten und Lasten des Bootes und seiner Nutzung entsprechend seinem Anteil zu tragen. Letztlich kann jeder Teilhaber zu jeder Zeit und ohne Grund die Aufhebung der Eignergemeinschaft verlangen; dann muss das Boot verkauft bzw. versteigert werden. Stirbt ein Teilhabers so treten dessen Erben in dessen Rechtsstellung ein; die Eignergemeinschaft besteht also fort.   
In der Praxis treffen die Teilhaber der Eignergemeinschaft meist zusätzlich vielfältige Vereinbarungen, mit der Folge, dass die gesetzlichen Regelungen weitgehend modifiziert werden. Nicht selten nähert sich hierdurch die Gemeinschaft ihrer rechtlichen Alternative, der Gesellschaft, an.
Die Eignergesellschaft > > > Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR, ist in den §§ 705ff. BGB geregelt. Anders als bei der Gemeinschaft bedarf die Gesellschaft eines Vertrages, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen und diesen zu fördern. Bei der Eignergesellschaft ist der gemeinsame Zweck die Anschaffung, Unterhaltung und Nutzung eines Bootes.  Der wesentliche Unterschied zwischen der Eignergemeinschaft und der Eignergesellschaft besteht im Verhältnis des einzelnen Teilhabers oder Gesellschafters zum gemeinsam erworbenen Boot. Anders als der Teilhaber einer Gemeinschaft, kann der einzelne Gesellschafter über seinen Anteil nicht frei verfügen. Er kann diesen auch nicht einfach verkaufen. Die Geschäftsführung erfolgt stets gemeinschaftlich; für jedes Geschäft ist stets die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Anders als bei der Eignergemeinschaft wird die Eignergesellschaft beim Tod oder der Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine Fortsetzungsklausel.
Selbstverständlich kann auch die Eignergesellschaft per Gesellschaftervertrag vielfältig und individuell gestaltet werden.     
Der Verein > > > Eine weitere rechtliche Alternative bei der gemeinsamen Anschaffung eines Bootes ist der Verein gemäß §§ 21 ff. BGB. Diese Rechtsform des Zusammenschlusses wird gerne bei klassischen Yachten gewählt, da hier der Erwerb und die langjährige Erhaltung der Bootsrarität im Vordergrund stehen. Die Besonderheit beim Verein liegt darin, dass sich mehrere Personen unter Führung eines einheitlichen Namens auf eine gewisse Dauer ungeachtet eines Wechsels seiner Mitglieder zusammenschließen können. Die Anzahl und der Aus- und Eintritt von Mitgliedern ist für den rechtlichen Fortbestand des Vereins  unbeachtlich. Man unterscheidet zwischen einem gesellschaftsgleichen sog. „nicht rechtsfähigen“ und dem mit mindestens 7 Mitgliedern „rechtsfähigen“, im Vereinsregister eingetragenen Verein. Charakteristisch für den Verein ist die Verwendung eines weitgehend frei wählbaren Vereinsnamens, unter dem er am Rechtsverkehr teilnimmt.    
It`s a must! > > > In allen genannten Rechtsformen ist dringend zu empfehlen, von Beginn an feste Regeln über die zukünftige Verwaltung und Nutzung des Bootes zu treffen. Welche Regelungen sodann getroffen werden sollten, kann aber stets nur im Einzelfall beurteilt werden. Bereits banal klingende Themen wie: Name des Bootes, Haustiere, Raucher, Sauberkeit, leerer Tank, Kratzer etc. können ungeregelt leicht zu Unfrieden führen. Nicht auf die konkrete Sachlage abgestimmte Musterverträge helfen hier selten weiter. Eine umfassende rechtliche Beratung über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Rechtsfolgen ist hier im Vorfeld zu empfehlen.
Erfahrungsgemäß sind zur Vermeidung absehbarer Konflikte folgende Regelungspunkte stets ein Muss:
Beginn - ab wann soll das gemeinsame Projekt beginnen? In Betracht kommt z.B. mit dem Erwerb, mit der Lieferung oder mit der Abnahme des Bootes o.a.
Dauer – über welchen Zeitraum soll das gemeinsame Projekt bestehen? z.B. auf unbestimmte Zeit. Ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist zulässig?
Kostentragung - z.B. alle festen Kosten für Anschaffung und Unterhaltung des Bootes werden zu gleichen Teilen getragen. Was aber ist bei einer ungleichen Nutzung? Was ist bei Schäden, die nur ein Eigner zu verantworten hat?
Nutzung – z.B. grundsätzlich getrennt. Dann ist die Aufstellung eines Nutzungsplans für jede Saison geboten. Oder nur eine gemeinsame Nutzung? Soll eine Nutzung auch mit (Mitsegler) oder durch Dritte (Charter) möglich sein?
Vertretung – Wer kümmert sich um alles? z.B. bei nur wenigen Eignern immer alle gemeinsam oder bei vielen Eignern einer mit alleiniger Vertretungsmacht für alle? Vielleicht im jährlichen Wechsel? Auch kann die Einräumung einer Einzelbefugnis mit Begrenzung pro Maßnahme (z.B. bis je € 1.000.-) in der Praxis lästige Abstimmungen vermeiden.
Tipp: im internationalen Bootsschein können bis zu 6 Eigentümer eingetragen werden, aber nur einer wird als Ansprechpartner mit voller Adresse aufgenommen!
Veräußerungsverbot – z.B. können sich die Eigner darauf einigen, Ihren Anteil nicht ohne Zustimmung der anderen Eigner an Dritte zu übertragen.
Auflösung – z.B. kann der kündigende Eigner verpflichtet werden, dem verbleibenden Eigner ein Vorkaufsrecht zum Kaufwert oder zu einem niedrigeren Wert einzuräumen.
Die Unternehmergesellschaft > > > An dieser Stelle soll der Vollständigkeit halber noch auf ein weiteres rechtliches Instrument bei der gemeinsamen Anschaffung und Nutzung eines Bootes hingewiesen werden, auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Insbesondere dann, wenn eine hohe Investition ansteht und neben der privaten Nutzung auch noch eine gewerbliche Nutzung, z.B. eine Vercharterung, des Bootes gar als „Crewed Charter Yacht“ in Betracht gezogen wird, kann es finanziell und steuerlich interessant sein, für das gemeinsame Projekt eine eigene Kapitalgesellschaft zu gründen. Hervorzuheben ist hier die Unternehmergesellschaft, kurz UG (haftungsbeschränkt). Diese als deutsches Pendant zur britischen Limited geschaffene Gesellschaft wird auch wegen ihres geringen Kapitaleinsatzes (mindestens 1.-€) als „GmbH-light“ bezeichnet. Sie ist auch im GmbH-Gesetz geregelt und als juristische Person in ihrer Haftung gleich einer GmbH haftungsbeschränkt. Sollte diese Alternative zur Gemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht kommen, ist eine intensive Gründungsberatung dringend anzuraten.
Back to Top