Auf dieser Seite: Boot und Familie, Alarm im Hafen der Ehe, Einwilligung des Ehepartners beim Kauf und Verkauf, Hilfe, wir erben ein Schiff
Boot und Familie
Die Liebe zum Wassersport mit seiner Familie oder dem Ehepartner zu teilen, ist ein Glück, das leider nicht allen vergönnt ist. Bei entsprechender Größe lässt sich ein Boot wunderbar zu zweit fahren und dass der Mann am Steuerstand steht, während die Frau die Leinen bedient, gehört längst der Vergangenheit an. Immer mehr junge Paare wollen dem Berufs- und Alltagsstress entfliehen, kaufen ein Boot und ab geht's in Richtung Karibik im Sinne einer Work-Life-Balance. Denkt man an die wunderbaren Sommerurlaube, die man auf einem See oder dem Meer mit dem eigenen Boot verbracht hat, erscheint die hohe finanzielle Investition in ein eigenes Boot mehr als sinnvoll.
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Alarm im Hafen der Ehe
Aber auch Familien gehen mal auseinander, wie uns das Leben lehrt. Herrscht im Falle einer Trennung oder Scheidung kein Einvernehmen zwischen den Ehepartnern über die Aufteilung ihres Vermögens, gilt dies auch für das Schicksal des Motor- oder Segelbootes. Es empfiehlt sich also bereits vor der Anschaffung eines Bootes zu vereinbaren, welchen Stellenwert das Boot innerhalb der Vermögenslage haben soll. Sollen alle Investitionen für Anschaffung und Unterhalt aus dem gemeinsamen Topf geleistet werden oder doch lieber nur aus dem Einkommen und Vermögen des Ehepartners, der als treibende Kraft auf den Kauf eines Bootes hinwirkt. Eine kurz gefasste Vereinbarung schafft Rechtssicherheit für alle und alle Zeiten. Ein bereits vor der Heirat angeschafftes Boot verbleibt bei dem Ehepartner, der es mit in die Ehe bringt. Im Sinne des Gesetzgebers ist die Ehe eben kein Erwerbsakt am Eigentum des Ehepartners, auch wenn dies gelegentlich anders gesehen wird. Im Falle einer Scheidung können jedoch im zugehörigen Verfahren die ehelichen Vermögenslagen auf den Prüfstand kommen. Wem gehört was und wer muss hierfür an den anderen den Ausgleich eines Zugewinns zahlen? Nur wenn die Eheleute ihre ehelichen Vermögensbelange ehevertraglich geregelt haben, kann dieser meist unangenehme Vermögensprüfstand vermieden werden. Haben die Eheleute das Boot gemeinsam und aus gemeinsamen Mitteln angeschafft, sind beide Miteigentümer. Wurde das Boot nur von einem Ehepartner mit eigenen Mitteln angeschafft, ist dieser Alleineigentümer. Den Alleineigentümer kann aber bezüglich des Vermögenswertes des Bootes eine Verpflichtung zu einem Wertausgleich treffen, falls der andere Ehepartner den Zugewinnausgleich zu beantragt. In diesem Verfahren werden die während der Ehezeit erworbenen Vermögen beider Ehegatten ermittelt und ein etwaiger Wertunterschied hälftig ausgeglichen. Völlig unabhängig von der Eigentumslage kann das Boot im Scheidungsverfahren als sogenannter Haushaltsgegenstand eingeschätzt werden. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die für das Wohnen und Zusammenleben einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt waren. Das für gemeinsame Urlaube angeschaffte Boot ist dann Haushaltsgegenstand. Die gerichtliche Einschätzung, ob es sich bei dem Boot um einen solchen handelt oder auch nicht, ist mitunter schwer und kaum rechtssicher voraussehbar. Selbst in dem Fall, dass das Boot alleiniges Eigentum eines der Ehepartner ist, schützt das nicht davor, dass das als Haushaltsgegenstand eingeschätzte Boot dem Nichteigentümer zur weiteren Nutzung zur Verfügung stehen muss. Diese Fälle enden nicht selten in einem heftigen Streit ums Boot. Diese Untiefen umschiffen Eheleute, die sowohl die Eigentumslage als auch die Nutzung eines Bootes vertraglich für den Fall einer Scheidung festgelegt haben. Eine entsprechende anwaltliche Beratung empfiehlt sich bereits vor der Anschaffung eines Bootes. Bootsanwalt.de bietet hierzu auf den Einzelfall formulierte, rechtssichere Vereinbarungen an.

Einwilligung des Ehepartners beim Verkauf
Ist das Boot ein Haushaltsgegenstand, so kann ein Ehepartner nur mit Einwilligung des anderen Ehepartners darüber verfügen, andernfalls ist ein Kaufvertrag unwirksam. Will ein Ehepartner rechtswirksam über sein Vermögen im Ganzen verfügen (Faustregel: 90% und mehr), bedeutet dies, dass er die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt. Eine Einschätzung der Vermögenslage durch einen Käufer oder Verkäufer ist jedoch in der Praxis oft gar nicht möglich. Ein ohne die erforderliche Zustimmung des Ehepartners geschlossener Vertrag ist demnach so lange unwirksam, bis die Zustimmung erteilt wird. Dieser zum Schutz der Eheleute gesetzlich vorgesehene Zustimmungsvorbehalt kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Die mögliche Erfordernis einer Zustimmung des Ehepartners ist ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Käufer bezüglich seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, für den Verkäufer bezüglich der Übergabe bzw. Übereignung des Bootes. Die in Musterverträgen häufig vorgesehene Erklärung des Verkäufers, dass sich das Boot in seinem uneingeschränkten, alleinigen Eigentum befindet und Rechte Dritter nicht bestehen, reicht für die Beantwortung der Frage eines Zustimmungserfordernisses des Ehepartners nicht aus. Eine einfache und zugleich rechtssichere Lösung dieses Problems ist die Einholung der schriftlichen Zustimmungserklärung der Ehepartner zum Bootskauf oder Bootsverkauf, z.B. am Schluss des Kaufvertrages.

»Hilfe, wir erben ein Schiff!«
Opas Motor- oder Segelyacht erbt der im Testament oder Erbvertrag bedachte Erbe. Ohne diese »gewillkürte Erbfolge« findet die gesetzliche Erbfolge statt, nach der zunächst der Ehegatte, gefolgt von den Kindern und deren Kindern Erben sind. Ein Erblasser sollte noch zu Lebzeiten über das Schicksal seines Bootes testamentarisch bestimmen. Wer soll das Boot erben oder soll das Boot durch einen Testamentsvollstrecker verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt werden? Eine mit Testament oder Erbvertrag getroffene Erbregelung ist vorrangig. Der oder die Erben müssen dann jeder für sich innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalles bzw. des Testaments entscheiden, ob das Erbe angetreten oder lieber ausgeschlagen werden soll. Entscheidet sich der Erbe dafür, das Erbe anzutreten, muss er nichts weiter veranlassen. Möchte er es ausschlagen, muss er aktiv werden und dies dem Nachlassgericht fristgemäß mitteilen. Schwierig ist oft die Einschätzung des Nachlasses und seines Wertes, denn dieser kann auch überschuldet sein. Insbesondere Steuerschulden sind hier brandgefährlich. Bei einem werthaltigen Nachlass sind stets die anfallenden Erbschaftssteuern (30% des Erbschaftswertes) zu berücksichtigen. Diese Erbschaftssteuern sind mit ihrem Anfall, also mit Eintritt ins Erbe, zur Zahlung fällig. Die Finanzämter gewähren hier nur ungerne Zahlungsaufschub. Andererseits genießen Erben Erbschaftssteuerfreibeträge, so z.B. derzeit Kinder in Höhe von 400.000 Euro und Enkel in Höhe von 200.000 Euro pro Person. Erbt also der Sohn alleine die schicke Yacht im Wert von 300.000 Euro, wird er keine Erbschaftssteuer zahlen müssen. Der Enkel hingegen wird als Erbe der Segelyacht nach Abzug seines Freibetrages Steuern auf einen Betrag von 100.000 Euro zahlen müssen, also rund 33.000 Euro, und zwar sofort. Nicht nur hierauf sollte der Erbe vorbereitet sein, auch die laufenden und vor allem die aufgelaufenen Unterhaltskosten sollten mit ins Kalkül einbezogen werden. Probleme zeigen sich oft im Falle einer Erbengemeinschaft, wenn zwischen mehreren Erben keine Einigkeit über die Verwendung des Bootes erzielt werden kann. Der eine möchte es gerne behalten, der andere möchte es gerne versilbern. Kommt es dann zum Erbstreit, können mitunter Jahre vergehen, bis endlich eine Lösung oder ein Ergebnis gefunden wird. In dieser Zeit vergammelt das Boot im Hafen und verliert rasch seinen Wert. Wird letztlich in einer Erbengemeinschaft keine Einigkeit erzielt, verbleibt nur eine Teilungsversteigerung. Das Boot kommt dann sprichwörtlich »unter den Hammer« und der Versteigerungserlös wird unter den Erben verteilt. Klar ist, dass durch einen frühzeitigen, freien Verkauf des Bootes ein erheblich höherer Erlös hätte erzielt werden können.

Alle rechtlich relevanten Fragen rund um ein Boot in der Ehe können mit der Inanspruchnahme eines Anwaltes rechtssicher geregelt werden. Dies gilt vor allem bei der maßgeschneiderten Aufsetzung eines Testamentes oder Erbvertrages, wenn notwendig unter Einbeziehung eines Steuerberaters und in Abstimmung mit einem Notar.

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