Schönste Erinnerungen kommen auf, wenn man an die wunderbaren Sommerurlaube denkt, die man mit der Familie auf dem eigenen Boot auf dem See oder am Meer verbracht hat. Auch hier zeigt sich, wie familienfreundlich eine hohe finanzielle Investition in ein eigenes Motorboot oder eine eigene Segelyacht sein kann.
Das Boot im Hafen der Ehe > > > ​​​​​​​Eingetrübt werden solche Gedanken eines Ehepartners jedoch nicht selten im Falle einer Trennung oder Scheidung, jedenfalls dann, wenn es zwischen den Ehepartnern kein Einvernehmen über die Aufteilung ihres Vermögens und somit auch über das Schicksal des Motorbootes oder der Segelyacht gibt. Insofern empfiehlt es sich immer, bereits vor der Anschaffung eines Bootes, zu vereinbaren, welchen Stellenwert das Boot innerhalb der Vermögenslage haben soll. Sollen alle Investitionen für Anschaffung und Unterhalt aus dem gemeinsamen Topf geleistet werden oder doch lieber nur aus dem Einkommen oder Vermögen des Ehepartners, der als treibende Kraft auf die Anschaffung eines Bootes hinwirkt. Auch hier schafft eine kurzgefasste Vereinbarung Rechtssicherheit für alle und alle Zeiten.
Klar ist, dass ein bereits vor der Heirat angeschafftes Boot dem Ehepartner verbleibt, der es in die Ehe mitbringt. Schließlich ist die Ehe – jedenfalls im Sinne des Gesetzgebers - kein Erwerbsakt am Eigentum des Ehepartners, auch wenn dies gelegentlich anders gesehen wird.
Bereits im Falle einer Trennung der Eheleute sowie jedenfalls in einem Scheidungsverfahren können jedoch die ehelichen Vermögenslagen auf den Prüfstand kommen. Wem gehört was und wer muss hierfür an den anderen einen Ausgleich zahlen?
Nur dann, wenn die Eheleute ihre ehelichen Vermögensbelange ehevertraglich geregelt haben, kann dieser meist unangenehme Vermögensprüfstand vermieden werden, bei dem trennungs- oder scheidungsbedingte Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns und die Verteilung der Haushaltsgegenstände stehen.
Wem gehört denn jetzt die während der Ehe angeschaffte Yacht? Wie immer, muss es auch hier heißen: »Das kommt darauf an«.
Haben die Eheleute das Boot gemeinsam und aus gemeinsamen Mitteln angeschafft, gehört es beiden; beide sind dann Miteigentümer.
Wurde das Boot nur von einem Ehepartner mit eigenen Mitteln angeschafft, ist dieser Alleineigentümer.
Diese Eigentumsverhältnisse ändern sich infolge einer Scheidung grundsätzlich nicht.
Aber, den Alleineigentümer kann bezüglich des Vermögenswertes des Bootes eine Verpflichtung zu einem Wertausgleich treffen, falls der andere Ehepartner sich entscheiden sollte, den sogenannten Zugewinnausgleich zu beantragen. In diesem Verfahren werden die während der Ehezeit erworbenen Vermögen beider Ehegatten ermittelt und ein etwaiger Wertunterschied  zwischen den Ehepartnern hälftig ausgeglichen.
Zudem kann das Boot im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht noch unter einem weiteren Aspekt auf den gerichtlichen Prüfstand kommen. Völlig unabhängig von der Eigentumslage kann das Boot als sogenannten Haushaltsgegenstand eingeschätzt werden. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die für das Wohnen und Zusammenleben einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt waren. Ist also das Boot für gemeinsame Urlaube angeschafft worden, kann es als Haushaltsgegenstand gewertet werden. Die Abwägung der Argumente der Parteien und die sich hierauf anschließende gerichtliche Einschätzung, ob es sich bei dem Boot um einen Haushaltsgegenstand handelt oder auch nicht, sind mitunter schwer und daher kaum rechtssicher voraussehbar. Rechtsfolge der Einschätzung als Haushaltsgegenstand kann auch beim alleinigen Eigentum dazu führen, dass der Nichteigentümer das Boot zur weiteren Nutzung herausverlangen kann. Diese Fälle enden nicht selten mit Unverständnis in einem heftigen Streit ums Boot.     
Das muss nicht sein. Sowohl die Eigentumslage als auch die Nutzung eines Bootes kann zwischen den Eheleuten vertraglich auch für den Fall einer Scheidung festgelegt werden.
Tipp:  Für eine klarstellende Regelung, ob das Boot Haushaltsgegenstand sein soll oder nicht, ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Schon aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch zumindest eine privatschriftliche Form der Vereinbarung.
Übrigens: bootsanwalt.de bietet hierzu auf den Einzelfall formulierte, rechtssichere Vereinbarungen an. Eine entsprechende Beratung empfiehlt sich bereits vor der Anschaffung.
An dieser Stelle soll zudem noch auf Folgendes hingewiesen werden. Immer wieder führt die Unkenntnis über Verfügungen eines Ehepartners über Hausrat sowie über ehelich relevantes Eigentum zu erheblichen Problemen. Daher wird – wie bereits auch beim Bootskauf ausgeführt – hier noch einmal klargestellt:
Ein Ehepartner kann über ihm gehörende Gegenstände des Hausrats nur mit Einwilligung des anderen Ehepartners verfügen. Konkret bedeutet dies, dass z.B. im Falle des Verkaufs zunächst geklärt werden muss, ob das Boot ein Haushaltsgegenstand ist.
Wenn ja, muss der andere Ehepartner einem Verkauf zustimmen. Andernfalls ist der Kaufvertrag unwirksam.
Wenn nein, ist zu beachten, dass sich ein Ehepartner ebenfalls nur mit Einwilligung des anderen Ehepartners rechtswirksam verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Konkret bedeutet dies, dass ein Ehepartner sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf seines Bootes, sofern dieses bzw. der aufzubringende Kaufpreis einen erheblichen Teil seines Vermögens (Faustregel: 90% und mehr) ausmacht, die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt. Eine Einschätzung der Vermögenslage des Vertragspartners ist jedoch in der Praxis oft gar nicht möglich. Ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehepartners ist aber ein geschlossener Vertrag unwirksam, und zwar so lange, bis die Zustimmung erteilt wird. Dieser zum Schutz der Eheleute gesetzlich vorgesehene Zustimmungsvorbehalt kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Die mögliche Erfordernis einer Zustimmung des Ehepartners ist ein nicht zu unterschätzendes Risiko, und zwar für beide Seiten, also sowohl für den Käufer bezüglich seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung als auch für den Verkäufer bezüglich der Übergabe bzw. Übereignung des Bootes.
Achtung: Die in Musterverträgen häufig vorgesehene Erklärung des Verkäufers, dass sich das Boot in seinem uneingeschränkten, alleinigen Eigentum befindet und Rechte Dritter nicht bestehen, reicht für die Beantwortung der Frage eines Zustimmungserfordernisses des Ehepartners nicht aus.
Tipp:  Eine einfache und zugleich rechtsichere Lösung dieses Problems für die Vertragspartner ist die Einholung der schriftlichen Zustimmungserklärung der Ehepartner zum Bootskauf oder Bootsverkauf, z.B. am Schluss des Kaufvertrages.
Übrigens: Auch hier bietet bootsanwalt.de eine auf Ihren Einzelfall formulierte, rechtssichere Vereinbarung an.
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