
© bootsanwalt.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) > > > Bestandteil eines Kaufvertrages sind regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sogenannten AGB. Der Sinn von AGBs, auch Lieferbedingungen genannt, ist es, gesetzliche Regelungen zu ändern oder zu ergänzen, oft auch um eine einheitliche Rechtslage bei den Vertragsabwicklungen zu schaffen. Es ist aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht der Werft oder des Händlers durchaus verständlich, den Verkäufen einheitliche Regelungen zugrunde zu legen. Dies sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Werft oder der Händler meist gesetzliche Regelungen zu ihren Gunsten ändern wollen und damit möglicherweise zum rechtlichen Nachteil des Kunden handeln. In jedem Fall sollten die AGB vor einer Vertragsunterzeichnung gelesen werden. Wirksam werden AGB in ihrer jeweiligen Fassung aber nur, wenn sie bei Unterzeichnung bereits Bestandteil des Vertrages waren und vom Käufer vor der Unterzeichnung auch zur Kenntnis genommen werden konnten. Eine spätere Versendung der AGB, z.B. mit der ersten Teilzahlungsrechnung oder eine Vorlage bei Übergabe des Bootes wären nicht wirksam. Regelmäßig enthalten. AGB enthalten zum Schluss meistens den Satz: »Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden«. Zusagen und Versprechungen des Verkäufers während des Verkaufsgesprächs, die sich nicht auch im Kaufvertrag wiederfinden, wären dann unverbindlich und rechtlich nicht einforderbar. Es ist daher notwendig, alle für den Käufer wichtigen, mündlichen Absprachen und Spezifikationen, die z. B. auch nicht einem Prospekt zu entnehmen sind, als Nebenabsprachen schriftlich festzulegen. Aus unserer Erfahrung halten zwar AGB, die gegenüber einem Privatkäufer bzw. Verbraucher gelten sollen, einer richterlichen Inhaltskontrolle oft nicht Stand. Jedoch sollte man hierauf nicht blind vertrauen.
Tipp: Die meisten Werften oder Händler geben auf ihren Webseiten auch ihre Lieferbedingungen bzw. AGB bekannt. So haben Sie die Möglichkeit, sich bereits vor der Messe in Ruhe über die AGB der von Ihnen bevorzugten Werften oder Händler zu informieren. Eventuelle Unklarheiten könnten dann im Verkaufsgespräch geklärt werden. Übrigens: die AGB sind kein Gesetz, sondern nur Wunschregelungen der Werft oder des Händlers für den Verkauf und daher grundsätzlich und in einzelnen Punkten auch verhandelbar.