Sie haben lange gesucht und endlich das ultimative Boot gefunden. Beachten Sie bitte: Über den Kaufpreis hinaus fallen nicht unerhebliche Unterhaltskosten an, und zwar sowohl beim Neu- als auch beim Gebrauchtboot.

Unterhaltskosten > > > Unterhaltskosten sind die ab Übernahme des Bootes beginnenden, laufenden Kosten des Bootes und seines Einsatzes bzw. – für die meiste Zeit des Jahres wohl leider zutreffender formuliert – seines Stillstandes. Hierzu zählen u.a. die Betriebs- und Wartungskosten, die Versicherungskosten, die Hafengebühren, die Liegeplatzgebühren, das Winterlager, die Krankosten.
Nach einer gerne angeführten Faustregel belaufen sich die jährlichen Kosten eines Bootes auf rund 10% des Kaufpreises. Der Sinn dieses sehr pauschalen Schätzwertes ist zweifelhaft. Dies zeigt sich bereits an dem Kriterium Kaufpreis, welches für die laufenden Kosten, die sich in der Regel nach der Größe des Bootes bemessen, wenig taugt. Sinnvoller ist es, die voraussichtlichen Unterhaltskosten anhand einer Aufstellung konkret zum Boot zu erfassen. Da die 10%-Faustformel bei der Kostenermittlung in der Regel etwas zu hoch greift, dürfte es jedoch für denjenigen, der sich nicht die Mühe einer konkreten Berechnung machen möchte, kein Fehler sein, die laufenden Unterhaltskosten anhand der Faustregel zu kalkulieren. Böse Überraschungen werden sich so vermeiden lassen.
Beauftragung einer Werft oder eines Bootsbauers > > > Früher oder später bedarf jedes Boot einer Wartung oder einer Reparatur. Die beauftragte Werft oder der ausführende Bootsbaubetrieb ist verpflichtet, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Ihrem Boot mangelfrei auszuführen. Nicht selten werden für die Ausführung des Auftrags weitere Betriebe eingebunden, z.B. der Segelmacher für die Reparatur eines Segels. Es entstehen weitere Vertragsverhältnisse, die die Rechtslage für den Auftraggeber erschweren können.
Oberstes Gebot für alle Beteiligten - also sowohl für die Werft und den Bootsbauer als auch den Eigner/Auftraggeber - ist es daher, sehr präzise und schriftlich zu fixieren, welche Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten konkret in Auftrag gegeben werden. Nur so kann später im Konfliktfall festgestellt werden, wer für eine fehlgeschlagene Reparatur oder einen erweiterten Reparaturumfang verantwortlich ist.

Erfahrungsgemäß ist die Scheu beider Parteien, offen und ehrlich über die voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen und der hierbei möglicherweise auftretenden »Überraschungen« zu sprechen, oft die Ursache für Streitfälle. Legen Sie also schriftlich exakt den Umfang und die gewünschten Ergebnisse einer Wartungs-, Reparatur- oder Sanierungsmaßnahme fest. Lassen Sie sich darauf einen Kostenvoranschlag geben. Die Kosten dafür sind übrigens nur zu tragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist! Bestehen Sie darauf, dass die Werft oder der Bootsbauer bei unvorhersehbarem Verlauf sowie weitergehenden Schäden oder sonstigen Abweichungen von dem Kostenvoranschlag mit Ihnen eine schriftliche Abstimmung treffen muss. Nur so kann man sicher sein, dass später Mehrkosten nicht geltend gemacht werden können.
Auch bei der Beauftragung der Werft oder des Bootsbauers sollte auf deren Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geachtet werden.
Regelmäßig führt ein sogenanntes Werkunternehmerpfandrecht zu erheblichem Ärger. Im Streitfall über Reparaturpfusch, -erweiterung oder überzogene Preise wird der Bootsbauer die Herausgabe des Bootes bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages verweigern. Gestützt auf sein Werkunternehmerpfandrecht darf er dies in der Regel sogar. Dem Auftraggeber läuft die Zeit, der Urlaub bzw. die Saison davon. Diese Rechtslagen sind schwierig, aber mit anwaltlicher Hilfe oft auch kurzfristig lösbar.
Mängelhaftung > > > Wie bereits erwähnt, ist der Werkunternehmer, also die beauftragte Werft oder der ausführende Bootsbauer, verpflichtet, die Wartungs- und Reparaturarbeiten mangelfrei auszuführen. Bei dem sogenannten Werkmangel kann es sich um einen Sach- oder einen in der Praxis eher seltenen Rechtsmangel handeln.
Fraglich ist nun, wann denn nun ein Sachmangel vorliegt. Zur Definition dieses Begriffs hat der Gesetzgeber einen Trick angewandt, in dem er hierzu auf einen weiteren Rechtsbegriff verweist, die sog. Beschaffenheit. Das Werk bzw. die Reparatur muss also nach Fertigstellung entweder die vereinbarte, oder – wenn nichts vereinbart wurde – die übliche und vom Besteller zu erwartende Beschaffenheit aufweisen. Letztere Voraussetzung ist vage formuliert und birgt viel Raum für unterschiedliche Interpretationen. Auch daher empfiehlt es sich, den Umfang des Werkauftrags möglichst genau und schriftlich zu vereinbaren.
Liegt ein Werkmangel vor, muss dieser dem Werkunternehmer als Mangel angezeigt werden, die Behebung des Mangels gefordert und hierfür eine angemessene Frist eingeräumt werden.
Der Werkunternehmer kann dann wählen, ob er die mangelhaft ausgeführten Arbeiten nachbessert oder aber ein neues Werk herstellt. Verweigert der Werkunternehmer die sog. Nacherfüllung oder scheitert die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung, hat der Besteller die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
> > > Er hat das Recht zur Selbstvornahme, er kann also den Mangel selbst beseitigen bzw. woanders beseitigen lassen und hierfür Aufwendungsersatz fordern,
> > > Er kann vom Werkvertrag zurücktreten und dessen Rückabwicklung fordern,
> > > Er kann die Werkvergütung mindern also die Rechnung angemessen kürzen,
> > > Er kann zudem Schadensersatz fordern.
Problematisch kann in diesen Fällen das oben bereits erwähnte Werkunternehmerpfandrecht werden. Auch bei einer mangelhaften Werkleistung wird der Werkunternehmer das Boot erst nach Begleichung seiner Rechnung herausgeben. Hierdurch gerät der Besteller ggf. unter Zugzwang.