Einfuhr eines Bootes aus einem EU-Land > > > Boote, die in der EU hergestellt und in ein EU-Land verkauft werden, haben »Unionswarencharakter«. Für diese muß kein Zoll gezahlt werden. Damit es sich auch im »steuerrechtlichen freien Verkehr« befindet, muss der Eigner die Mehrwertsteuer in dem Land bezahlen, in dem das Boot ausgeliefert wurde. Kauft sich z.B. eine in Deutschland wohnende Person ein Boot bei einer französischen Werft und lässt sich diese in Italien ausliefern, so muss die Mehrwertsteuer in Italien entrichtet werden.

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Einfuhr eines Bootes aus einem Nicht-EU-Land > > > Die Einfuhr eines Bootes aus einem Nicht-EU-Land durch eine in der EU lebende Person muss immer im ersten Land der EU angemeldet (deklariert) werden, das auf dem Land- oder Seeweg erreicht wird. Alter oder Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bootes sind für die Verpflichtung der Verzollung ohne Belang. Abhängig von Art und Größe des Bootes belaufen sich die Einfuhrabgabe auf derzeit 1,7 oder 2,7 % Zoll zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer von derzeit 19 % in Deutschland. Bedingt durch einen Handelsstreit werden auf Boote aus den USA 25 % Zoll erhoben. Wurde das Boot in einem Land gebaut, das mit der EU ein Abkommen über Zollerleichterungen geschlossen hat, kann ein sogenanntes EUR.1 in Verbindung mit dem Nachweis über den Hersteller zur Zollbefreiung führen. Die Formalitäten hierfür müssen allerdings vor dem eigentlichen Import erfolgen.
Übersiedlungsgut, Umzug aus dem Nicht-EU-Ausland in ein EU-Land > > > Das Mitbringen eines Bootes aus dem Nicht-EU-Ausland stellt beim Umzug in ein EU-Land einen Zollvorgang dar, bei dem keine Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen. Der Besitzer des Bootes muss lediglich nachweisen, dass er mindestens 1 Jahr lang außerhalb der EU gelebt und sich das Boot mindestens 6 Monate vor Umzug in seinem Besitz befunden hat. Ein Zollamt stellt als Nachweis dafür, dass dieser Vorgang erledigt ist, eine sogenannte Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
Vorübergehende zollfreie Einfuhr > > > Wenn der Eigner mit Wohnsitz außerhalb der EU ein Boot in einem Land der EU längerfristig nutzen möchte, stellt die sogenannte »vorübergehende zollfreie Einfuhr« den am häufigsten vorkommenden aller Zollvorgänge dar. Ein Engländer, der sein Boot die nächsten Jahre in einen Hafen an der italienischen Riviera legt, kann dies im Rahmen der »vorübergehenden zollfreien Einfuhr« für längstens 18 Monate tun. Er muss es dort nicht dauerhaft einführen und auch keine Einfuhrabgaben bezahlen. Umgekehrt kann natürlich auch der Eigner mit Wohnsitz in der EU sein Boot in einem Land außerhalb der EU vorübergehend stationieren. Die hierfür geltenden Zollvorschriften und die genehmigte Aufenthaltsdauer sind von Land zu Land jedoch unterschiedlich. Jeder Eigner ist gut beraten, sich im Vorfeld über die nationalen Vorschriften zu informieren.
Nachweis der EU-Mehrwertsteuer > > > Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der europäischen Union, also im Binnenmarkt, und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, müssen sich gemäß der EU-Richtlinie 2006/112/EG, im »steuerrechtlichen freien Verkehr« befinden. Das heißt nichts anderes, als dass für jedes Wassersportfahrzeug, das dauerhaft innerhalb der EU verwendet wird, zumindest einmal die Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedsstaat gezahlt wurde. Die ehemalige sogenannte »Besenrichtlinie«, die besagte, dass Boote nur bis zum Baujahr nach 1985 zurückverfolgt werden, existiert nicht mehr. Entsprechend der aktuellen EU-Richtlinie muss daher für alle Boote, unabhängig vom Baujahr, ein Nachweis darüber geführt werden, dass schon einmal in einem Land der EU die Mehrwertsteuer bezahlt wurde. Für einen solchen Nachweis gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente sie als ausreichenden Steuernachweis anerkennen und welchen nicht.
Dies führt zu großer Unsicherheit. Insbesondere ist es auch der Gesetzgeber selbst, der Anlass für Unsicherheiten gibt. So existiert weder national noch EU-weit ein einheitlich anerkanntes, verbindliches Nachweisdokument. Das Gesetz verlangt lediglich einen »geeigneten Nachweis«. Nur, was ist ein geeigneter Nachweis? Der hier verwendete Rechtsbegriff »geeigneter Nachweis« wird leider nicht näher definiert, sondern ins Ermessen der jeweiligen Hafen-, Finanz- oder Zollbehörde gestellt. In dem Ansinnen des Gesetzgebers, die Geeignetheit eines Nachweises für den Steuerschuldner möglichst einfach zu gestalten, liegt zugleich das Dilemma. Ohne ein einheitliches, klar definiertes EU-Dokument kann niemand rechtsicher sagen, welche Unterlagen im Einzelfall von der prüfenden Zollbehörde als ausreichend erachtet werden. Letztendlich muss in Streitfällen immer das zuständige Finanzgericht entscheiden.
Folglich kann es kein Patentrezept für einen sogenannten »geeigneten Nachweis« geben, solange der EU-Gesetzgeber diesen nicht EU-weit einheitlich und verbindlich definiert. Das ADAC-Skipper-Portal empfiehlt aktuell, folgende Unterlagen zu Nachweiszwecken an Bord bereit zu halten:
> > > Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer > > > Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt > > > Verzollungsunterlagen. > > > Vereinzelt kann auch eine Bestätigung des deutschen Zolls ausreichend sein, dass das Boot »Unionscharakter« hat. Das heißt, das Boot wurde in der EU gebaut und ausschließlich in der EU verkauft – hat also die EU niemals verlassen. In diesem Fall stellt der Zoll auf Antrag ein T2L bzw. INF3 Formular aus. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Boot vom Zoll in Augenschein genommen werden kann und sich hierfür in Deutschland befinden muss. Für Eigner, deren Boote sich im Ausland befinden, wird das schon schwieriger werden.

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Rückwaren | Verlassen des Binnenmarktes auf begrenzte Zeit > > > Rückwaren sind Waren, die für einen vorübergehenden Zeitraum das Gebiet der Europäischen Union verlassen und wieder in diese zurückkehren. Dieser Zeitraum darf nicht länger als drei Jahre sein. Wenn ein Boot mehr als drei Jahre lang außerhalb der EU war, z.B. weil es die ganze Zeit in der Türkei lag oder vielleicht auf einer Weltumseglung war, verliert es den Unionswarencharakter und gilt nicht mehr als zoll- und steuerfreie »Rückware«. Das Zollgesetz (Rückwarenregelung) besagt, dass für diese Gegenstände bei Rückkehr in die EU wieder Einfuhrabgaben, berechnet auf den aktuellen Zeitwert, verlangt werden können. In der Praxis kommt es eher selten vor, dass ein in Europa stationiertes Boot nicht gelegentlich mal den Hafen eines EU-Landes anläuft. Dies könnten Sie durch eine Eintragung in das Logbuch (Stempel vom Hafenamt) belegen.
Darf der Zoll kontrollieren? > > > Es wird gelegentlich behauptet, der Zoll dürfe nicht mehr kontrollieren, da Gegenstände, die sich innerhalb der EU befinden, seit Mai 2016 automatisch »Unionswarencharakter« haben. Das ist richtig, jedoch nur solange, bis das Gegenteil bewiesen ist. Und zu entsprechenden Ermittlungshandlungen bleibt der Zoll selbstverständlich berechtigt.
Im EU-Ausland wird die Kontrolle durch Finanz- oder Hafenbehörde über den Nachweis bezahlter Mehrwertsteuer je nach Mitgliedsland sehr unterschiedlich gehandhabt. Im Falle eines nicht vorhandenen Nachweises kann es aber durchaus sein, dass der Zoll das Schiff an die Kette legt. In diesem Fall machen Sie lieber den Geldbeutel auf und bezahlen die Steuer erst einmal, um dann ggf. im Einspruchsverfahren die Sache zu klären.
Tipp: Es ist sinnvoll, vorhandene Nachweise auch in die Sprache des Landes übersetzt mitzuführen, in das ihr nächster Törn gehen oder wo Ihr Schiff die nächsten Jahre liegen soll.